Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerden eines Gütertransportunternehmens sowie dessen Verkehrsleiters, der zugleich Geschäftsführer des Unternehmens ist, zurückgewiesen. Der Verkehrsleiter persönlich und auch das Unternehmen selbst könnten nicht mehr als zuverlässig angesehen werden, nachdem erhebliche Verstöße insbesondere gegen Lenk- und Ruhezeiten festgestellt worden waren (Az. 7 ME 54/16 und 7 ME 55/16).
Eilanträge eines Gütertransportunternehmens gegen Widerruf einer Lizenz zum Güterkraftverkehr bleiben erfolglos
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.06.2016 zu den Beschlüssen 7 ME 54/16 und 7 ME 55/16 vom 23.06.2016
Das Oberverwaltungsgericht ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts gefolgt, wonach der Verkehrsleiter persönlich und auch das Unternehmen selbst nicht mehr als zuverlässig angesehen werden können, nachdem erhebliche Verstöße insbesondere gegen Lenk- und Ruhezeiten festgestellt worden waren. Gegen den Verkehrsleiter sind seit der Neuerteilung der Gemeinschaftslizenz im Jahre 2014 mehrere rechtskräftige Bußgeldbescheide wegen eines sog. „schwersten Verstoßes“ i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergangen und weitere Verfahren wegen derartiger Verstöße anhängig. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die Güterkraftverkehrsgeschäfte zukünftig ordnungsgemäß zu führen. Dass das Unternehmen seine Ankündigung umsetzen kann und wird, aufgrund technischer Vorgaben (GPS) und verstärkter Anstrengungen im Hinblick auf Schulungen und Kontrollen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zukünftig zuverlässig einzuhalten, scheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Die außerordentlich zahlreichen Verstöße und Verfehlungen, die in der Vergangenheit zu hohen Bußgeldern auch für den Verkehrsleiter geführt haben, haben offenbar weder das Unternehmen noch den Verkehrsleiter zu einer Änderung der Betriebsführung veranlasst. Die weiteren Verstöße der jüngeren Zeit belegen zudem, dass die angekündigten Veränderungen nicht die angekündigte Wirkung entfalten.
Zur Sicherung des besonderen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung des Güterkraftverkehrs ist die sofortige Einstellung des Unternehmens und Untersagung der Führung von Güterverkehrsgeschäften gegen den Verkehrsleiter daher erforderlich und angemessen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
———————-
Quelle: DATEV eG