Der Gesamtbetriebsrat beantragte vor Gericht, der Arbeitgeberin, der OBI GmbH+Co Deutschland KG, aufzugeben, einen auf eine andere Gesellschaft übertragenen Baumarkt zurück zu übertragen. Das ArbG Solingen wies den Antrag zurück (Az. 4 BVGa 2/16).
ArbG Solingen, Pressemitteilung vom 05.07.2016 zum Beschluss 4 BVGa 2/16 vom 05.07.2016
Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin errichtete Gesamtbetriebsrat. Dieser sieht in der am 01.07.2016 bereits vollzogenen Veräußerung des Marktes in Sömmerda eine Behinderung seiner Tätigkeit. Durch diesen Schritt würde u. a. der bisherige Gesamtbetriebsratsvorsitzende, der im Markt in Sömmerda tätig ist, aus dem Gremium ausscheiden. Der Gesamtbetriebsrat hatte daher zunächst vor dem Arbeitsgericht Solingen beantragt, den Arbeitgeber zur Unterlassung der Übertragung zu verpflichten. Aufgrund der Umsetzung der Maßnahme zum 01.07.2016 hat er seinen Antrag in der heutigen Sitzung umgestellt und eine Rückübertragung des Markts beantragt. Daneben hat der Gesamtbetriebsrat die Zurverfügungstellung einer Vollzeitbürokraft gefordert.
Beide Anträge wurden vom Arbeitsgericht Solingen zurückgewiesen. Die Rückübertragung ist für die Arbeitgeberin rechtlich unmöglich. Hierzu bedarf es der Mitwirkung des Erwerbers, der aber an dem Verfahren nicht beteiligt ist. Die Kammer konnte auch aus den dargelegten Indizien nicht den Schluss auf ein Scheingeschäft ziehen. Mit Blick auf das Einfordern einer Vollzeitbürokraft war für das Gericht die Erforderlichkeit einer derartigen Kraft nicht nachvollziehbar dargetan.
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Quelle: DATEV eG