Das FG Düsseldorf entschied über die Qualifikation einer Beteiligung an einer US-Corporation im Zusammenhang mit einem sog. Schneeballsystem (Az. 11 K 21/13).
Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und Aktienbeteiligung bei Investition in eine US-Corporation
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.07.2016 zum Urteil 11 K 21/13 vom 05.03.2015 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 13/16)
Die Klägerin hatte eine „Beitrittserklärung“ zur A-Corporation unterzeichnet, mit der sie diese beauftragte, sie als „Shareholder“ mit einer Einlage von 5.000 Euro aufzunehmen. Zu Beginn eines jeden Jahres erhielt sie eine Mitteilung, nach der sich ihre Beteiligung um zwölf Monate verlängerte. Zugleich wurde sie über die voraussichtliche Wertsteigerung der Beteiligung informiert.
Zudem hatte der Kläger der A-Corporation einen Betrag von 200.000 Euro als „Private Placement“ darlehensweise gegen monatlich nachschüssig zu zahlende Zinsen von 1,5 bis 3 % der Darlehenssumme zur Verfügung gestellt. Er vereinnahmte insgesamt 18.000 Euro auf dieses Darlehen.
Das beklagte Finanzamt erließ einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem die Wertsteigerung der Beteiligung der Klägerin in Höhe von 973 Euro und die vom Kläger vereinnahmten Zinsen in Höhe von 18.000 Euro berücksichtigt wurden. Dagegen wandten sich die Kläger mit Einspruch und Klage und machten geltend, dass die Klägerin nicht stille Gesellschafterin geworden sei, sondern Aktien erworben und – außerhalb der Spekulationsfrist – veräußert habe. Zudem liege im Hinblick auf beide Kläger eine bloße Kapitalrückzahlung vor.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass das Finanzamt die Kapitalerträge zu Recht der Besteuerung unterworfen hat.
Der Kläger habe Einnahmen in Gestalt von Darlehenszinsen erzielt. Dabei habe es sich nicht um eine nicht steuerbare Rückzahlung des Darlehenskapitals gehandelt, da eine entsprechende ausdrückliche Tilgungsbestimmung gefehlt habe. Der vorher vereinbarte Mindestzinssatz spreche vielmehr dafür, dass die Tilgung auf die Zinsforderung geleistet worden sei.
Die Klägerin habe Einkünfte aus einer typisch stillen Beteiligung erzielt. Den Erwerb von Aktien habe sie nicht nachgewiesen. In erster Linie sei es ihr um die Erzielung einer hohen Rendite gegangen. Für die Annahme einer stillen Beteiligung spreche die auf die Einlage beschränkte Haftung und die dreimonatige Kündigungsfrist. Der Begriff des „Shareholders“ sei offen. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, dass ihr bestimmte Aktien übereignet worden seien.
Die Einnahmen seien der Klägerin auch zugeflossen. Sie habe eine jährliche Mitteilung über die voraussichtliche Wertentwicklung der Beteiligung erhalten und die Wahl gehabt, ihre Beteiligung zum Jahresende zu kündigen oder auf diese Kündigung zu verzichten. Dieser Verzicht habe in ihrem Interesse gelegen, um über die erneute Verwendung ihrer Einlage eine weitere Rendite erzielen zu können.
Schließlich sei die A-Corporation als Schuldnerin der Kapitalerträge (und Initiatorin des Schneeballsystems) leistungsfähig und leistungsbereit gewesen. Denn der Kläger habe im Streitjahr 2010 Zahlungen auf sein Darlehen erhalten.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachträglich zugelassen (Az. VIII R 13/16).
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Quelle: DATEV eG