Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit von Mindestzinssatzklauseln, die in Spanien in Hypothekendarlehensverträge aufgenommen wurden, wegen der makroökonomischen Wirkungen der weit verbreiteten Verwendung dieser Klauseln gerechtfertigt (C-154/15, C-307/15, C-308/15).
Wirkung der Nichtigkeit von spanischen Mindestzinsklauseln zeitlich beschränkbar
EuGH, Pressemitteilung vom 13.07.2016 zu den Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15 vom 13.07.2016
Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit von Mindestzinssatzklauseln, die in Spanien in Hypothekendarlehensverträge aufgenommen wurden, mit dem Unionsrecht vereinbar.
Die makroökonomischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der weit verbreiteten Verwendung dieser Klauseln rechtfertigen u. a. diese Beschränkung.
In Spanien haben zahlreiche Privatleute Klagen gegen Kreditinstitute erhoben, um feststellen zu lassen, dass die Mindestzinssatzklauseln, die in die mit Verbrauchern geschlossenen Hypothekendarlehensverträge aufgenommen worden waren, missbräuchlich und die Verbraucher daher nicht daran gebunden waren. Die fraglichen Klauseln sehen vor, dass der Verbraucher, selbst wenn der Zinssatz unter einen im Vertrag festgelegten Mindestzinssatz fällt, weiterhin Mindestzinsen in dieser Höhe zahlen muss, ohne in den Genuss eines darunter liegenden Zinssatzes kommen zu können.
Mit Urteil vom 9. Mai 2013 stufte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Mindestzinssatzklauseln als missbräuchlich ein, da die Verbraucher nicht in geeigneter Weise über die wirtschaftlichen und rechtlichen Lasten informiert worden seien, die ihnen diese Klauseln aufgebürdet hätten. Allerdings entschied das Tribunal Supremo, die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung dieser Klauseln zu beschränken, so dass diese nur für die Zukunft Wirkungen entfaltet, nämlich ab der Verkündung des genannten Urteils.
Einige Verbraucher, die von der Anwendung dieser Klauseln betroffen sind, verlangen die Beträge, die sie ihrer Ansicht nach seit dem Abschluss ihrer Kreditverträge zu Unrecht an die Kreditinstitute gezahlt haben. Der Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Granada (Handelsgericht Nr. 1 Granada, Spanien) und die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien), die mit diesen Anträgen befasst sind, möchten vom Gerichtshof wissen, ob die Beschränkung der Wirkungen der Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Tribunal Supremo mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln1 vereinbar ist, da Verbraucher nach dieser Richtlinie nicht an solche Klauseln gebunden sind.
In seinen Schlussanträgen vom 13.07.2016 stellt Generalanwalt Paolo Mengozzi fest, dass die Richtlinie nicht auf die Harmonisierung der Sanktionen abzielt, die im Fall der Anerkennung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel anwendbar sind, und daher von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, die rückwirkende Nichtigkeit einer solchen Klausel vorzusehen.
Des Weiteren stellt der Generalanwalt fest, dass die Richtlinie nicht die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein nationales Gericht befugt ist, die Wirkungen der Entscheidungen zu beschränken, mit denen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt wird. Folglich ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Unionsrechts diese Voraussetzungen vorzusehen.
In Bezug auf den Grundsatz der Äquivalenz2 hebt der Generalanwalt hervor, dass das Tribunal Supremo die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidungen nicht nur in den Fällen beschränkt, in denen es um das Unionsrecht geht. Im Gegenteil steht fest, dass es von einer solchen Möglichkeit bereits in rein innerstaatlichen Sachverhalten Gebrauch gemacht hat.
In Bezug auf den Grundsatz der Effektivität3 ist der Generalanwalt der Auffassung, dass das Verbot, ab dem 9. Mai 2013 Mindestzinssatzklauseln zu verwenden, und die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmäßig vereinnahmten Beträge ab diesem Zeitpunkt zur Verwirklichung der von dieser Richtlinie verfolgten Ziele beitragen, da sie eine Sanktion darstellen, die gegenüber Gewerbetreibenden eine abschreckende Wirkung hat.
Zudem erkennt der Generalanwalt an, dass ein nationales oberstes Gericht bei der Entscheidung über die zeitlichen Wirkungen seines Urteils den Schutz der Verbraucher gegen die makroökonomischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der weit verbreiteten Verwendung der Mindestzinssatzklauseln abwägen kann. In diesem Kontext ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die genannten Herausforderungen ausnahmsweise die zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel rechtfertigen können, ohne dass das Gleichgewicht in dem Verhältnis zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem gestört ist.
Unter diesen Umständen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit von Mindestzinssatzklauseln, die in Spanien in Hypothekendarlehensverträge aufgenommen wurden, mit der Richtlinie vereinbar ist.
1Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
2Der Grundsatz der Äquivalenz verlangt, dass eine nationale Verfahrensregel in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben.
3Der Grundsatz der Effektivität verlangt, dass eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
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Quelle: DATEV eG