Verlängerungen von Konzessionen für italienische Küsten- und Uferbereiche

Der EuGH entschied, dass Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten in im öffentlichen Eigentum stehenden Gebieten am Meer und an Seen erteilt worden sind, nicht automatisch verlängert werden dürfen, wenn kein Verfahren zur Auswahl der Bewerber stattgefunden hat (Az. C-458/14).

 

Verlängerungen von Konzessionen für italienische Küsten- und Uferbereiche

 

EuGH, Pressemitteilung vom 14.07.2016 zum Urteil C-458/14 vom 14.07.2016

 

Nach dem Unionsrecht dürfen Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten in im öffentlichen Eigentum stehenden Gebieten am Meer und an Seen erteilt worden sind, nicht automatisch verlängert werden, wenn kein Verfahren zur Auswahl der Bewerber stattgefunden hat.

 

Eine solche von den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Verlängerung verhindert eine neutrale und transparente Auswahl der Bewerber.

 

Die Dienstleistungsrichtlinie1 enthält eine nähere Regelung für die Niederlassungsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des Wettbewerbsschutzes. Ihr Art. 12 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist. In diesen Fällen erlaubt Art. 12 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer Genehmigungsregelung zu unterwerfen.

 

In Italien sieht die nationale Regelung eine generelle automatische Verlängerung der Laufzeit von Konzessionen vor, die ohne vorheriges Auswahlverfahren für die touristische Nutzung von im öffentlichen Eigentum stehenden Gütern an Meeren und Seen (u. a. von Stränden) erteilt worden waren. Derzeit sind diese Konzessionen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden.

 

Trotz dieser Rechtsvorschriften wurde privaten Touristikunternehmen von den italienischen Behörden die Verlängerung ihrer Konzessionen verweigert. Die betroffenen Unternehmen erhoben dagegen Klage. Die mit diesen Klagen befassten italienischen Gerichte haben dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die italienische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

 

In seinem Urteil vom 14.07.2016 betont der Gerichtshof zunächst, dass es dem nationalen Gericht obliegt, für die Zwecke der Richtlinie zu prüfen, ob die italienischen Konzessionen wie Genehmigungen2 behandelt werden müssen, deren Zahl aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen begrenzt ist.

 

Für den Fall, dass die Richtlinie anwendbar sein sollte, weist der Gerichtshof sodann darauf hin, dass die Vergabe von Konzessionen zur wirtschaftlichen Nutzung von in öffentlichem Eigentum stehenden Gebieten an Meeren und an Seen aufgrund eines neutralen und transparenten Verfahrens zur Auswahl der Bewerber (das u. a. angemessen bekannt zu machen ist) erfolgen muss. Die automatische Verlängerung der Genehmigungen ermöglicht jedoch nicht die Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens.

 

Art. 12 der Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar, bei der Festlegung der Regeln für das Auswahlverfahren zwingende Gründe des Allgemeininteresses – wie u. a. das berechtigte Vertrauen der Inhaber von Genehmigungen, die von ihnen getätigten Investitionen amortisieren zu können – zu berücksichtigen. Solche Gründe können jedoch keine automatische Verlängerung von Genehmigungen rechtfertigen, wenn bei deren erstmaliger Vergabe kein Auswahlverfahren durchgeführt worden ist. Art. 12 der Richtlinie steht somit einer nationalen Maßnahme entgegen, die vorsieht, dass Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten in im öffentlichen Eigentum stehenden Gebieten am Meer und an Seen erteilt worden sind, automatisch verlängert werden, ohne dass ein Verfahren zur Auswahl der Bewerber stattgefunden hat.

 

Für den Fall, dass die Richtlinie nicht anwendbar sein sollte, stellt der Gerichtshof schließlich klar, dass dann, wenn an einer solchen Konzession ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ihre automatische Wiedervergabe an ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Unternehmen darstellt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und an dieser Konzession interessiert sein könnten. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt grundsätzlich gegen die Niederlassungsfreiheit.

 

Der Grundsatz der Rechtssicherheit, aufgrund dessen Konzessionären die Amortisierung ihrer Investitionen möglich sein soll, kann nicht als Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung angeführt werden, da zur Zeit der Vergabe der Konzessionen bereits feststand, dass diese Vertragsart (an der ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht) einer Transparenzpflicht unterworfen werden muss.

 

Fußnoten

 

1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).

 

2 Die Konzessionen, die Gegenstand der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen sind, können als „Genehmigungen“ im Sinne der Richtlinie 2006/123 eingestuft werden.

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Quelle: DATEV eG