Das VG Kassel hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der Denkmalschutz-Behörde für rechtmäßig erklärt, Erhaltungsmaßnahmen an der Salzmann-Fabrik in Kassel durchzuführen (Az. 2 L 978/16.KS).
Anordnung von Erhaltungsmaßnahmen bei Salzmann-Fabrik in Kassel durch Denkmalschutz rechtmäßig
VG Kassel, Pressemitteilung vom 13.07.2016 zum Beschluss 2 L 978/16.KS vom 12.07.2016
Die Antragsgegnerin hatte durch Anordnung vom 10.05.2015 der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, an dem denkmalgeschützten Gebäudekomplex Sandershäuser Straße in Kassel („Salzmann-Fabrik“) im Einzelnen bezeichnete Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, um das weitere Eindringen von Regenwasser und Schnee in das Gebäude dauerhaft zu unterbinden. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 zurückgewiesen. Gegen die beiden Bescheide vom 10.05.2015 und vom 09.02.2016 hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 2 K 304/16.KS anhängig.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in dem genannten Beschluss die denkmalschutzrechtliche Anordnung für offensichtlich rechtmäßig erachtet. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass Eigentümer von Kulturdenkmälern nach § 11 Denkmalschutzgesetz (DSchG) verpflichtet seien, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. § 12 DSchG ermächtige die Denkmalschutzbehörden dazu, den Eigentümer zur Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu verpflichten.
Die Eigenschaft des streitbefangenen Komplexes ist nach Ansicht der Kammer ohne jeden Zweifel zu bejahen, und zwar als Sachgesamtheit aus künstlerischen, technischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen. Ausgehend von dem in den Akten der Antragsgegnerin insbesondere durch Fotos – teils auch aus der Luft – dokumentierten Schadensbild (nach einer Schadensaufnahme durch die Untere Denkmalschutzbehörde Ausbau von Türen, Zerstörung vieler Fensterscheiben sowie der Dachverglasung, Schaffung offener Mauerwerksdurchbrüche sowie das Wachsen von Birken aus dem Mauerwerk im Traufbereich des Daches an der Nordseite) sei von einer hochgradigen Gefährdung des Denkmals durch eindringende Feuchtigkeit auszugehen.
Die angeordneten Erhaltungsmaßnahmen (Abdichtung der zerstörten Fenster, Türen und Glasscheiben der Dachverglasung, Schließung der Mauerwerksdurchbrüche und Entfernung des Wurzelwerks) seien daher nicht zu beanstanden. Die Kammer ist zudem nicht der Argumentation der Antragstellerin gefolgt, dass dieser die angeordneten Maßnahmen nicht zumutbar seien. Die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Erhaltung eines Kulturdenkmals sei anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen. Die Darlegungs- und Beweislast für die (behauptete) Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals liege dabei beim Eigentümer. Die Antragstellerin habe im Hinblick auf die Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit der ihr aufgegebenen Instandsetzungsarbeiten nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die noch bestehenden Gebäude nicht wirtschaftlich nutzbar sein sollten. Sie sei insoweit bei der – nicht durch die Vornahme einer entsprechenden Berechnung unterfütterten – Behauptung stehengeblieben, dass das Denkmal derzeit und – in Ermangelung einer erkennbar gewinnbringenden Nutzung – auch zukünftig nicht aus etwaigen Erträgen finanzierbar sei und dies auch nicht sein werde, dieses sich dauerhaft also nicht selbst trage. Einen belastbaren Beleg für die Richtigkeit dieser Einschätzung sei die Antragstellerin jedoch schuldig geblieben. Es hätte der Antragstellerin demnach oblegen, durch Vorlage unproblematisch und kostengünstig zu erlangender aussagekräftiger Kostenvoranschläge von Handwerksbetrieben bezüglich der angeordneten Instandhaltungsmaßnahmen sowie durch Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Unzumutbarkeit der Maßnahmen substantiiert nachzuweisen. Dabei wäre im Rahmen der insoweit anzustellenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu fragen, ob die Erhaltung des Denkmals als solche und hierfür zu erbringenden Maßnahmen in angemessener Relation zum Nutzwert des Gebäudes, seinem Zustand und seiner denkmalschutzrechtlichen Bedeutung stehen.
Unabhängig davon müsse sich die Antragstellerin darauf verweisen lassen, dass es sich bei den ihr aufgegebenen Erhaltungsmaßnahmen ausschließlich um bloße Notreparaturen zur Erhaltung des Baudenkmals handele, die sich sämtlich im Rahmen der Grunderhaltung der Gebäudesubstanz bewegten und deren Anfallen auf mehrjährige – ihr anzulastende – Versäumnisse beim Bauunterhalt zurückzuführen sei. Der Gebäudekomplex sei noch im Jahr 2011 ausgehend von einer in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Fotodokumentation weitgehend unbeschädigt erhalten, insbesondere sei das ungehinderte Eindringen von Regenwasser und Schnee ausgeschlossen gewesen.
Bei dieser Ausgangslage könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die wirtschaftliche Belastung, die durch die ihr für die Erhaltung des Denkmals auferlegten Maßnahmen bewirkt werde, in einem offenkundigen Missverhältnis zu dessen wirtschaftlichen Nutzen stehe. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um auf das Notwendigste beschränkte Sicherungsmaßnahmen handele.
Die Antragstellerin könne ebenso wenig mit Erfolg einwenden, dass sich die Antragsgegnerin ihre eigene Untätigkeit im Rahmen einer Mitverantwortung entgegenhalten lassen müsse. Die Antragsgegnerin habe sich seit Januar 2014 mehrmals unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Durchführung von Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen im Ergebnis ohne Erfolg an die Antragstellerin gewandt und vom Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Anordnung im Zeitraum von August 2014 bis Anfang Dezember 2015 offensichtlich nur deshalb abgesehen, weil die Antragstellerin darum unter Verweis auf den angeblich bevorstehenden Verkauf des Areals gebeten habe.
Zu Recht habe die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Eigentümer eines Kulturdenkmals von Gesetzes wegen (§ 11 DSchG) verpflichtet seien ein Denkmal zu erhalten, ohne dass es einer vorherigen denkmalschutzrechtlichen Anordnung bedürfe.
Gegen den Beschluss vom 12.07.2016 können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen.
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Quelle: DATEV eG