Ein „Bitte keine Werbung“-Aufkleber schützt lt. Verbraucherzentrale Hessen zwar vor Prospekten und Co., adressierte Werbung werden Bewohner jedoch nur los, wenn sie den Absender – am besten schriftlich – direkt kontaktieren.
Unerwünschte Briefkastenwerbung wirksam verhindern
Verbraucherzentrale Hessen, Pressemitteilung vom 22.07.2016
„Ein Aufkleber mit dem Hinweis ‚Bitte keine Werbung‘ schützt allenfalls vor unadressierten Flyern und anderen Werbesendungen“, so Peter Lassek, Referent für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Diese dürfen dann weder vom Postboten noch von einem beauftragten Unternehmen eingeworfen werden. Bei kostenlosen Anzeigenblätter, die auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Aufkleber ‚Bitte keine Werbung‘ nicht aus“, so Lassek weiter. Diese Blätter dürfen trotzdem eingeworfen werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor einigen Jahren entschieden (Beschluss vom 16. Mai 2012 (Az. I ZR 158/11). Verbraucher, die auch von kostenlosen Anzeigenblättern verschont bleiben möchten, sollten daher am Briefkasten einen besonderen Hinweis anbringen, dass sie auch keine Anzeigenblätter wünschen oder den Herausgeber in einem Schreiben darüber informieren.
Werbesendungen mit Adresse muss der Postbote hingegen zustellen – auch wenn ein Aufkleber angebracht ist. Will der Bewohner auch die adressierte Reklame nicht bekommen, sollte er in jedem Fall schriftlich Kontakt zum Absender aufnehmen. Ob er die Firma per Brief oder E-Mail anschreibt, ist im Grunde egal.
Auch teiladressierte Werbesendungen, das heißt, solche, die beispielsweise „An alle Bewohner des Hauses/Straße/Hausnummer“ gerichtet sind, dürfen nicht an Menschen zugestellt werden, die das ausdrücklich nicht wünschen. Hat sich ein Empfänger schon einmal schriftlich gegen Werbung eines Unternehmens ausgesprochen, ist nicht einmal der Aufkleber „Bitte keine Werbung“ notwendig. Das Unternehmen muss dann selbst dafür sorgen, dass keine weitere Werbung zugestellt wird.
Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt sind, gilt der Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ nicht. Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat zurückgewiesen werden. Die einzige Möglichkeit ist dann, die Zeitung abzubestellen.
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Quelle: DATEV eG