Von der Presse empfohlene Immobilieninvestments – BaFin untersagt das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Finanzdienstleisters beanstandet, der u. a. damit warb, dass die von ihm angebotenen Kapitalanlagen in der Presse von der Zeitschrift Handelsblatt, Die Welt und Euro empfohlen worden seien. Die BaFin untersagte nun das Einlagengeschäft und ordnete die Abwicklung an.

 

Von der Presse empfohlene Immobilieninvestments – BaFin untersagt das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

 

Wettbewerbszentrale, Mitteilung vom 02.08.2016

 

Die Wettbewerbszentrale hatte im Oktober 2015 die Werbung eines in Leipzig ansässigen Finanzdienstleisters beanstandet, der u. a. damit warb, dass die von ihm angebotenen Kapitalanlagen in der Presse von der Zeitschrift Handelsblatt, Die Welt und Euro empfohlen worden seien.

 

Sowohl auf der Internetseite als auch im Rahmen der im Internet abrufbaren Anzeigen wurde die Behauptung aufgestellt, die Immobilieninvestments, deren Vermittlung die Gesellschaft anbot, seien durch die genannten Presseorgane empfohlen worden. Dies war allerdings nicht der Fall, sodass die Wettbewerbszentrale die entsprechenden Aussagen als irreführend beanstandete. Zum einen, weil die entsprechenden Empfehlungen nicht ausgesprochen wurden, zum anderen wurden im Internet zum Download Presseartikel bereit gehalten, bei denen letztlich nicht erkennbar war, dass es sich um von dem Finanzdienstleister bezahlte Anzeigen handelte. Das Unternehmen gab im Oktober 2015 eine Unterlassungserklärung ab, mit der es sich verpflichtete, in Zukunft auf den Hinweis der Presseempfehlung zu verzichten und die von ihm geschaltete Anzeigenwerbung als solche deutlich erkennbar zu machen. Nach einer Mitteilung der BaFin hat diese mit Bescheid vom 24. Mai 2016 dem Unternehmen nun aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Die BaFin führt in ihrer Mitteilung aus, dass das Unternehmen auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig Gelder angenommen hatte, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibung verbrieft war. Die BaFin wertete diese Tätigkeit als unerlaubtes Betreiben eines Einlagengeschäftes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz, für die das Unternehmen die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin nicht besaß. Der Bescheid der BaFin ist nach deren Mitteilung bestandskräftig (F 5 0437/15).

 

———————-

Quelle: DATEV eG