Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben, bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags ist der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 15 K 1989/13).
Neuberechnung des steuerfreien Teils der Witwenrente wegen Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.08.2016 zum Urteil 15 K 1989/13 vom 22.06.2016
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zwar werde der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags sei der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag stehe, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liege. Dabei blieben allein regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags außer Betracht.
Im Streitfall sei der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu zu berechnen gewesen, da sich die Höhe des Jahresrentenbetrags aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen jeweils verändert habe. Zwar handele es sich bei wortlautgetreuer Auslegung um eine regelmäßige Anpassung. Nach Sinn und Zweck der Norm und aus Gründen der Gleichbehandlung mit Versorgungsbezügen müssten Anpassungen des Jahresbetrags aufgrund von Einkommensanrechnungen aber zu einer Neuberechnung führen. Aus der ausdrücklichen Regelung für Versorgungsbezüge ergebe sich nichts anderes.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgt damit einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln und der Verwaltungsauffassung sowie der (einheitlichen) Literaturauffassung.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Quelle: DATEV eG