Die europäische „Payment Service Directive II“ soll einen einheitlichen Rechtsrahmen für verschiedene Zahlungsdienste im Binnenmarkt schaffen. Der DIHK warnt, dass damit regional begrenzten Gutscheinsystemen das Aus drohen könnte und fordert praxistaugliche Schwellenwerte, damit die nicht im eigentlichen Fokus der Vorschriften stehenden Zahlungsdienste ausgenommen werden.
Zahlungsdienste-Richtlinie II gefährdet womöglich regionale Gutscheinsysteme
DIHK, Mitteilung vom 04.08.2016
Auch Gutscheinsysteme sind Zahlungsdienste
Eine Regulierung von Zahlungsdiensten erscheint auf den ersten Blick sinnvoll und richtig. Der Teufel steckt jedoch im Detail. In diesem Fall ist das die Definition des Anwendungsbereichs der PSD II: Unter Zahlungsdienste können nämlich auch sog. Verbundzahlsysteme fallen, die eine Bezahlung von Waren und Dienstleistungen per Gutschein ermöglichen (zum Beispiel Tankkarten). Ausgenommen sind solche Zahlungsdienste nur, wenn sie in den Geschäftsräumen der ausgebenden Stelle eines Zahlungsdienstleisters beziehungsweise in einem begrenzten Netz (zum Beispiel in einer anderen Filiale einer Einzelhandelskette) genutzt werden können, oder, wenn sie nur zum Erwerb eines begrenzten Waren- und Dienstleistungsangebots (zum Beispiel im Floristikbereich für Blumen) verwendet werden können. Das Gleiche gilt für Gutscheine, die bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken dienen, etwa für Gutscheine vom Arbeitgeber oder Bildungsgutscheine.
Zukunft regionaler Geschenkgutscheine in Gefahr
Damit droht vielen regionalen Gutscheinsystemen das Aus. Betroffen können zum Beispiel städtische Marketing- oder Tourismusorganisationen sein, die Geschenkgutscheine verkaufen, mit denen bei zahlreichen Geschäften der Region Produkte erworben werden können. Ihr Ziel ist es, für zusätzliche Umsätze bei angeschlossenen Unternehmen zu sorgen und Kaufkraft in einer Region zu halten. Der Jahresumsatz dieser Art von Verbundzahlsystemen liegt meist im niedrigen bis mittleren sechsstelligen Bereich. Die Anzahl der Unternehmen, bei denen ein Gutschein eingelöst werden kann, liegt in der Regel unter 200.
Schwellenwerte für Gutscheinsysteme sachgerecht festlegen
Derzeit sondiert das Bundesministerium für Finanzen mögliche Probleme, die für Zahlungsdienstleister bei der nationalen Umsetzung der PSD II ab Januar 2018 entstehen könnten. Der Aufwand für BaFin-Lizenzen für regional begrenzte Gutscheinsysteme steht aus DIHK-Sicht in keinem Verhältnis zur dadurch erreichbaren Erhöhung des Verbraucherschutzes. Vor allem Einzelhandel und Gastgewerbe wären von derartigen Beschränkungen bei Zahlungsdiensten über Gebühr betroffen.
Daher sollten aus DIHK-Sicht praxistaugliche Schwellenwerte für die Anzahl an Einlösestellen oder eine jährliche Umsatzgrenze für ein Verbundzahlsystem festgelegt werden. Damit könnten solche nicht im eigentlichen Fokus der Vorschriften stehenden Zahlungsdienste von den aufwendigen Anforderungen einer BaFin-Zulassung ausgenommen werden.
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Quelle: DATEV eG