Entgegen der Verwaltungsauffassung ließ das FG Münster trotz schädlichen Beteiligungserwerbs einen Verlustrückrücktrag zu, da nur diejenigen Anteilseigner den Verlust wirtschaftlich nutzten, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hätten (Az. 9 K 2794/15 K,F).
FG Münster, Pressemitteilung vom 02.09.2016 zum Urteil 9 K 2794/15 K,F vom 21.07.2016
Im Streitfall übertrug eine Gesellschafterin im November 2013 ihre Beteiligung an der Klägerin, einer GmbH, in Höhe von 50 % auf die beiden anderen Gesellschafter. Der Klägerin entstand im Jahr 2013 ein Verlust, den sie in das Jahr 2012 zurücktragen wollte. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf das einschlägige BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736 die Auffassung, dass infolge der Anteilsübertragung der Verlust des Jahres 2013 gemäß § 8c Abs. 1 KStG nur anteilig zurückgetragen werden könne.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Senat lehnte die Verwaltungsauffassung ab und ließ den Verlustrücktrag in vollem Umfang zu. § 8c Abs. 1 KStG wolle verhindern, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen und durch personell veränderte Gesellschaften genutzt werden könnten. Bei einem Verlustrücktrag liege eine solche personelle Veränderung nicht vor, denn wirtschaftlich nutzten nur diejenigen Anteilseigner den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hätten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Quelle: DATEV eG