Unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann, soll nach Ansicht des Petitionsausschusses im Bundestag durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden.
Kündigung von Bausparverträgen durch Gesetzgeber regeln
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.09.2016
In der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“ nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen. Zur Begründung verweisen die Petenten darauf, dass eine Vielzahl von Bausparkassen die entsprechenden Regelungen im BGB nutzen würden, um „laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor Erreichen der Einhundertprozent-Quote“ zu kündigen
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Quelle: DATEV eG