Kündigung von Bausparverträgen durch Gesetzgeber regeln

Unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann, soll nach Ansicht des Petitionsausschusses im Bundestag durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden.

 

Kündigung von Bausparverträgen durch Gesetzgeber regeln

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.09.2016

 

Unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann, soll nach Ansicht des Petitionsausschusses „durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden“. In der Sitzung am 07.09.2016 beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

 

In der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“ nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen. Zur Begründung verweisen die Petenten darauf, dass eine Vielzahl von Bausparkassen die entsprechenden Regelungen im BGB nutzen würden, um „laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor Erreichen der Einhundertprozent-Quote“ zu kündigen

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Quelle: DATEV eG