Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr plant die Bundesregierung neben der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auch das Einkommensteuergesetz „unter Strom zu setzen“. Dazu hat der DStV Stellung genommen.
DStV, Mitteilung vom 07.09.20016
Die Pläne der Bundesregierung
Die konkreten Maßnahmen – befristet bis 31.12.2020 – stellen sich wie folgt dar:
- Die derzeitige fünfjährige Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 KraftStG für Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen soll rückwirkend zum 01.01.2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert werden.
- Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge soll auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet werden.
- Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer sollen nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei gestellt werden.
- Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung sollen der pauschalen Lohnsteuer von 25 % unterworfen werden können. Zudem sollen auch Zuschüsse des Arbeitgebers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuert werden können (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).
Die Einschätzung des DStV
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat, vertreten durch seinen Vizepräsidenten StB/RB Manfred F. Klar, am 05.09.2016 als Sachverständiger an der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags seine Sichtweise auf die gesetzlichen Neuregelungen zur Elektromobilität aufgezeigt.
DStV-Vizepräsident Klar erläuterte auf Anfrage des Berichterstatters der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, weshalb Lenkungsnormen im Steuerrecht eher mit Vorsicht zu genießen sind. Regelmäßig tragen derartige Regelungen eher zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts – verbunden mit erhöhten bürokratischen Aufwendungen – bei, als dass sie eine Steuervereinfachung mit sich bringen. Darüber hinaus sei die vorliegend explizite steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen erst legitim, wenn diese sich auch tatsächlich positiv auf die Umweltbilanz auswirkt.
Die Frage, ob auch eine rückwirkende Anwendung der derzeit ab 01.01.2017 geplanten Regelungen sinnvoll und administrierbar wäre, verneinte Vizepräsident Klar deutlich. Anderenfalls wären nachträgliche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sowie die Notwendigkeit von Korrekturabrechnungen bei den betroffenen Unternehmen die Folge.
Bereits im Vorfeld reichte der Verband die DStV-Stellungnahme S 07/16 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung beim Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ein.
Ferner in der Diskussion…
Bereits im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf findet sich der Vorschlag, auch Zweiräder mit Elektrounterstützung stärker zu fördern. Ebenfalls gibt es Forderungen, auch Hybridautos von der Kfz-Steuer zu befreien. Welche Anregungen und Kritikpunkte am Ende tatsächlich noch Berücksichtigung im Gesetzestext finden, wird sich im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zeigen.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.
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Quelle: DATEV eG