Laut FG Düsseldorf darf ein Insolvenzverwalter den ihm gezahlten Vergütungsvorschuss nicht erfolgsneutral als bloße Anzahlung bilanzieren, da er eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht habe (Az. 16 K 647/15 F).
Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch den Insolvenzverwalter
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.09.2016 zum Urteil 16 K 647/15 F vom 28.01.2016 (nrkr, BFH-Az: IV R 20/16)
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe eine Gewinnrealisierung zutreffend bejaht. Denn mit dem Vorschuss werde die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten. Durch das Tätigwerden in dem Insolvenzverfahren B hätten die Kläger ihre Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt; sie hätten den Vorschuss „verdient“. Der Anspruch auf die Gegenleistung habe ihnen „so gut wie sicher“ zugestanden. Daher sei die Behandlung des Vorschusses als Anzahlung nicht sachgerecht.
Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass die Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolge. Denn das Insolvenzgericht stimme der Vorschussentnahme bereits dann zu, wenn der Verwalter eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht habe. Selbst wenn es später nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen komme, dürfe er regelmäßig das bisherige Honorar behalten. Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei der Vorschuss nicht zurückzuerstatten. Dies rühre daher, dass die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko der Verwalters mindern solle.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. IV R 20/16) zugelassen.
———————-
Quelle: DATEV eG