Das BMAS hat im Bundeskabinett die am 01.01.2017 in Kraft tretende Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung vorgestellt. Danach muss die Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde.
BMAS-Verordnung schafft „Zwangsverrentung“ ab
Jobcenter sollen nicht mehr auf vorgezogene Altersrente verweisen, wenn Bedürftigkeit droht
BMAS, Pressemitteilung vom 14.09.2016
Die Nachrangigkeit ihrer Leistungen ist und bleibt ein Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schon heute gibt es jedoch eine Reihe von Faktoren, die eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausschließen. Diese Unbilligkeitsfaktoren werden um einen weiteren Aspekt ergänzt:
Künftig muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde.
Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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Quelle: DATEV eG