Private Zuzahlungen der Eltern an eine Tagesmutter für die Betreuung ihres Kindes müssen vom Jugendhilfeträger erstattet werden

Das VG Darmstadt entschied, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Eltern die privat gezahlten Beträge erstatten muss, die diese an die Tagesmutter im Rahmen eines Betreuungsvertrages zu entrichten hatten (Az. 5 K 404/14).

 

Private Zuzahlungen der Eltern an eine Tagesmutter für die Betreuung ihres Kindes müssen vom Jugendhilfeträger erstattet werden

 

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 19.09.2016 zum Urteil 5 K 404/14 vom 13.09.2016

 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Urteil vom 13. September 2016 entschieden, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Eltern die privat gezahlten Beträge erstatten muss, die diese an die Tagesmutter im Rahmen eines Betreuungsvertrages zu entrichten hatten.

 

Im konkreten Fall ging es letztlich um die Zuzahlung von einem Euro für jede Betreuungsstunde, die die Tagesmutter neben den Zahlungen des Jugendhilfeträgers von den Eltern zusätzlich erhielt. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung allerdings klar, dass nicht alle Zusatzbeiträge erstattungsfähig sind. Dies gelte insbesondere für Zusatzleistungen, wie beispielsweise Verpflegungskosten. Außerdem blieben die Eltern nach wie vor verpflichtet, die Beträge, die für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter aufgrund einer Satzung festgelegt seien, selbst zu zahlen, sofern sie nicht ausnahmsweise hiervon befreit seien.

 

Weiter stellt das Verwaltungsgericht klar, dass die Eltern die Betreuung durch Tagesmütter, die einen Zusatzbetrag verlangen, ablehnen können. Denn der Träger der Jugendhilfe erfülle seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Eltern des zu betreuenden Kindes bereit sei.

 

Wenn der Jugendhilfeträger keine Tagesmutter zur Verfügung stellen könne, die ohne Zuzahlung arbeite, so hätten die Eltern gegen den Jugendhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der privaten Zuzahlungen.

 

In der Praxis können daher Eltern, die private Zuzahlungen an Tagesmütter leisten, den Jugendhilfeträger um Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes auffordern. Ist dieser hierzu nicht in der Lage oder kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann dies zu einem Kostenerstattungsanspruch der Eltern gegenüber dem Jugendhilfeträger führen.

 

Das Verwaltungsgericht hat gegen die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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Quelle: DATEV eG