In dem Streit zwischen der beklagten Firma aus Essen und der klagenden Firma aus Luxemburg über Fragen zur Verteilung der Moselwasserkraft hat das OLG Hamm entschieden, dass der Klägerin die deutsche Subventionierung des Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht zu Gute kommen kann (Az. 7 U 1/16).
OLG Hamm entscheidet im Streit über die Moselwasserkraft
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.09.2016 zum Urteil 7 U 1/16 vom 23.09.2016 (nrkr)
Die Klägerin kann deswegen weder Auskunft über die von der Beklagten nach dem EEG vereinnahmten Zuwendungen noch deren Aufteilung zwischen den Parteien verlangen. Vielmehr schuldet sie der Beklagten mit einer Widerklage geltend gemachte Mengenausgleichszahlungen in Höhe von ca. 900.000 Euro für die Jahre 2013 bis 2015.
Diese Entscheidung folgt, das hat der Senat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, aus dem Inhalt der zu berücksichtigenden Verträge, die die Verteilung der Moselwasserkraft zwischen Deutschland und Luxemburg regeln, insbesondere des im Jahre 1962 abgeschlossenen Moselvertrages. Nach den Verträgen wurde der Klägerin nur die im Kraftwerk Grevenmacher erzeugte Energie zugewandt, ohne sie an der im Kraftwerk Palzem erzeugten Energie und dem Absatz dieser Energie zu beteiligen.
Die Entscheidung des Senats ist nicht rechtskräftig, die Revision ist nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG