Bad Vilbel: Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten

Das VG Gießen hat die Klagen von 22 Eltern aus Bad Vilbel gegen Bescheide der für die Schülerbeförderung zuständigen VGO Verkehrsgesellschaft Oberhessen mbH, die die Übernahme der Schülerbeförderungskosten abgelehnt hatte, abgewiesen (Az. 7 K 3107/14).

 

Bad Vilbel: Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 28.09.2016 zum Urteil 7 K 3107/14 u. a. vom 14.09.2016 (nrkr)

 

Mit am 28.09.2016 verkündeten Urteilen hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen – die vor zwei Wochen vor Ort mündlich verhandelt hatte – weitere Entscheidungen in Sachen Schülerbeförderungskosten im Wetteraukreis getroffen.

 

Die Klagen von 22 Eltern aus Bad Vilbel gegen Bescheide der für die Schülerbeförderung zuständigen VGO Verkehrsgesellschaft Oberhessen mbH, die die Übernahme der Schülerbeförderungskosten abgelehnt hatte, wurden abgewiesen.

 

Diesmal ging es um – nach den Ermittlungen des Gerichts vor Ort – weniger als 3 km betragende Schulwege aus den Stadtteilen Dortelweil und Heilsberg zum Schulzentrum in der Saalburgstraße. Die Kinder der Kläger besuchen dort die Sekundarstufe I.

 

Die Kammer hat die Klagen abgewiesen, weil der Schulweg für diese Kinder nicht „besonders gefährlich“ im Sinne der gesetzlichen Regelung sei.

 

Die in den Widerspruchsbescheiden der VGO GmbH jeweils festgesetzte Verwaltungsgebühr von 150 Euro war nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen, weil die VGO GmbH in der mündlichen Verhandlung ihre diesbezügliche Festsetzung aufgehoben hatte.

 

Die Entscheidungen (Urteile vom 14.09.2016, Az. 7 K 3107/14.GI u. a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach der in den nächsten Wochen erfolgenden Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

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Quelle: DATEV eG