Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass Gemeinden Gebühren für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger erheben dürfen (Az. 2 LB 2/16).
Gemeinden dürfen Gebühren erheben für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger
OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.10.2016 zum Urteil 2 LB 2/16 vom 04.10.2016
Voraussetzung der Gebührenerhebung ist, dass die Gemeinde eine Straßenentwässerungsgebührensatzung erlässt, bzw. in ihrer Abwassergebührensatzung einen eigenständigen Gebührensatz für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger vorsieht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war eine Klage der Gemeinde Scharbeutz, die eine Geldzahlung vom Land Schleswig-Holstein dafür verlangt hat, dass das auf der Bundesautobahn A1, den Bundesstraßen B76 und B432 sowie auf der Landesstraße L102 anfallende Niederschlagswasser in die von ihr – der Gemeinde – als öffentliche Einrichtung betriebene Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet worden ist.
Das Berufungsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg, weil die Gemeinde auf den Weg der Gebührenerhebung zu verweisen war.
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Quelle: DATEV eG