Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags hat einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9232) zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen in geänderter Fassung zugestimmt. Der Entwurf sieht u. a. vor, dass Leiharbeitnehmer künftig nur noch 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden dürfen.
Regulierung von Leiharbeit
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.10.2016
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9232) zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen am 19.10.2016 in geänderter Fassung zugestimmt. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Leiharbeitnehmer künftig nur noch 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden dürfen (es sei denn, ein Tarifvertrag regelt eine längere Einsatzdauer). Außerdem sollen sie nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten erhalten. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurden Vorgaben präzisiert, die es Verleihfirmen auch in Zukunft ermöglicht hätten, sich durch eine Hintertür vor Sanktionen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung zu schützen. Ferner wurde festgelegt, das Gesetz im Jahr 2020 zu evaluieren und die Definition des Arbeitsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch präzisiert. Zudem tritt das Gesetz nicht am 1. Januar sondern am 1. April 2017 in Kraft.
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zeigten sich zufrieden, „zum ersten Mal ein Transparenzgesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit“ zu schaffen und betonten die Chancen von Leiharbeit besonders für Menschen mit geringeren Qualifikationen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) habe eine Schutzfunktion, aber man müsse auch die Chancen sehen, hieß es von den Fraktionen.
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Quelle: DATEV eG