Laut OVG Bremen darf die Schulbehörde Bremen zwar Schulplätze für Kinder aus Sprachförderkursen vorhalten. Jedoch habe sie nicht adäquat auf die entgegen der Prognose geringere Anzahl reagiert und im regulären Aufnahmeverfahren nicht genügend Kinder zugelassen (Az. 1 B 185/16, 1 B 195/16).
Schulzuweisungsregelung in Bremen rechtswidrig
Schulbehörde bleibt im Streit um Schulzuweisungen vor dem OVG erfolglos
OVG Bremen, Pressemitteilung vom 18.10.2016 zu den Beschlüssen 1 B 185/16 und 1 B 195/16 vom 12.10.2016
Eingefügt wurden zwei Regelungen: Zum einen wurde die Möglichkeit geschaffen, an den Schulen zusätzliche Klassenverbände für Kinder aus Sprachförderkursen einzurichten; in der Rechtsverordnung ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Plätze diesen Kindern vorbehalten sind (§ 17 Abs. 2 AufnahmeVO). Zum anderen wurde bestimmt, dass in den Klassenverbänden, die an den Schulen bereits vorhanden sind, Schulplätze für Kinder aus Sprachförderkursen freigehalten werden können (§ 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO). Die konkrete Umsetzung dieser Vorschriften wurde in das pflichtgemäße Ermessen der Stadtgemeinden gestellt. Ziel beider Regelungen sollte es sein, die gleichmäßige Verteilung der Flüchtlingskinder auf alle – auch die besonders beliebten und damit in der Vergangenheit überangewählten – Schulen im Stadtgebiet zu erreichen.
Unter Bezugnahme auf die genannten Regelungen wurde in der Stadtgemeinde Bremen entschieden, für Kinder aus Sprachförderkursen insgesamt 250 Schulplätze in der 5. Jahrgangsstufe vorzuhalten.
Das Verwaltungsgericht Bremen – 1. Kammer – hat Ende Juli 2016 insgesamt 28 einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen die Schulbehörde verpflichtet worden ist, die betreffenden Kinder, die im regulären Aufnahmeverfahren allesamt erfolglos geblieben waren, für das Schuljahr 2016/2017 in die 5. Jahrgangsstufe ihrer Wunschschule aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass § 17 Abs. 2 AufnahmeVO und § 18 Abs. 1 S. 3 Aufnahme-VO nichtig seien. Die Vorschriften bezweckten, einen Teil der Schulplätze an den ansonsten geltenden gesetzlichen Verteilungskriterien vorbei für Kinder aus Sprachförderklassen zu reservieren. Hierfür reiche eine Rechtsverordnung nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine (formell-)gesetzliche Regelung.
Die Schulbehörde hat in allen 28 Fällen Beschwerde eingelegt. Die Beschwerden sind jetzt vom OVG zurückgewiesen worden.
Zur Begründung führt das OVG aus, dass es die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Wirksamkeit von § 17 Abs. 2 AufnahmeVO und § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO nicht teile. Der Verordnungsgeber sei berechtigt, Regelungen zu treffen, die die Eingliederung von Kindern aus Sprachförderkursen in das Schulsystem erleichterten. Mit den neuen Vorschriften werde dieses Ziel verfolgt. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die betreffenden Kinder am regulären Aufnahmeverfahren nicht teilnehmen konnten, weil sie zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügten oder sich im Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahmeverfahrens noch gar nicht in Deutschland aufhielten.
Gleichwohl seien die erlassenen einstweiligen Anordnungen aber aufrecht zu erhalten. Denn die Schulbehörde der Stadtgemeinde Bremen habe von der Ermächtigung der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Zahl der Kinder aus Sprachförderkursen, die einen Schulplatz in der 5. Jahrgangsstufe benötigten, sei deutlich geringer ausgefallen als ursprünglich angenommen; die Schulbehörde habe hierauf bislang nicht adäquat reagiert. Darüber hinaus könne das OVG auch nicht erkennen, dass bei der Belegung der Plätze die Zielvorgaben der Verordnung ausreichend beachtet worden seien. Den im regulären Aufnahmeverfahren abgewiesenen Kindern könne unter diesen Umständen nicht entgegen gehalten werden, dass an der von ihnen angewählten Schule kein Platz mehr sei.
Im Einzelnen hat das OVG dazu Folgendes ausgeführt: Soweit es um die unter Berufung auf § 17 Abs. 2 AufnahmeVO zusätzlich eingerichteten Schulplätze in der 5. Jahrgangsstufe gehe (122 Plätze an 5 Schulen), sei bislang nicht nachvollziehbar, wie diese Plätze mit Vorkursschülern besetzt werden sollen. Nach den von der Schulbehörde vorgelegten Unterlagen seien diese Schulplätze aktuell nur mit 23 Schülerinnen und Schülern aus Sprachförderkursen belegt.
Soweit es um die an den übrigen Schulen im Stadtgebiet auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO freigehaltenen Schulplätze gehe (insgesamt 128 Plätze), bestehe ebenfalls eine signifikante Unterbelegung. Es seien aktuell nur 58 dieser Plätze besetzt.
Ein Konzept der Schulbehörde für eine gleichmäßige Verteilung der Kinder auf das gesamte Stadtgebiet, wie ursprünglich mit der Rechtsverordnung angestrebt, hat das OVG nicht feststellen können.
Die Prognose der Schulbehörde, die zurzeit freigehaltenen Schulplätze in der 5. Jahrgangsstufe seien bis spätestens Ende 2017 mit Kindern aus Sprachförderkursen belegt, war für das OVG nicht nachvollziehbar. Die Schulbehörde habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb es bis Ende 2017 zu einem derartigen weiteren signifikanten Anstieg der Zahl von Kindern aus Sprachförderkursen in der 5. Jahrgangsstufe kommen solle.
Die Rechtsfragen, die mit § 17 Abs. 2 AufnahmeVO in Zusammenhang stehen, werden in dem im Anhang beigefügten Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 B 185/16 abgehandelt; die Rechtsfragen, die in Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 S. 3 AufnahmeVO stehen, im Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 B 195/16.
Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.
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Quelle: DATEV eG