Das BMF hat die Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2016 und 1. Februar 2017 bei der steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2015 aktualisiert (Az. IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005).
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2015
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2016 und 1. Februar 2017
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005 vom 18.10.2016
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- 1. März 2016 1.882 Euro;
- 1. Februar 2017 1.926 Euro.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- ab 1. März 2016 1.493 Euro;
- ab 1. Februar 2017 1.528 Euro.
b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- ab 1. März 2016 746 Euro;
- ab 1. Februar 2017 764 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- zum 1. März 2016 um 329 Euro;
- zum 1. Februar 2017 um 337 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 – IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007; DOK: 2014/0838465 – (BStBl I Seite 1342) ist auf Umzüge, die nach dem 29. Februar 2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG