Das OVG Sachsen hat zur Festlegung der Kriterien für den Zugang zum Gymnasium Stellung genommen (Az. 2 B 204/16).
Festlegung der Kriterien für den Zugang zum Gymnasium ist Aufgabe des Sächsischen Landtags
OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 21.10.2016 zum Beschluss 2 B 204/16 vom 20.10.2016
Damit kann die 10-jährige Antragstellerin vorläufig weiter das Gymnasium besuchen. Die Antragstellerin hat im Schuljahr 2015/2016 die Klassestufe 4 der Grundschule besucht. Bis zum Ende des Schuljahres erhielt sie keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium, sondern lediglich eine Bildungsempfehlung für die Mittelschule. Da sie nach dem Willen ihrer Eltern mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 auf das Gymnasium wechseln sollte, haben die Eltern beim Verwaltungsgericht Dresden beantragt, ihre Tochter vorläufig zum Besuch der Klassenstufe 5 des Gymnasiums zuzulassen. Der Antrag hatte Erfolg.
Nach dem derzeit im Freistaat Sachsen geltenden Schulgesetz entscheiden die Eltern über alle weiteren Bildungswege ihrer Kinder im Anschluss an die Grundschule auf Empfehlung der Schule. Die Aufnahme in das Gymnasium erfolgt nach der Eignung des Schülers entsprechend seiner Begabung und Leistung. Nach der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus erlassenen Schulordnung für das Gymnasium ist eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums. Sie wird nach der Schulordnung für die Grundschulen erteilt, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation oder dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 4 der Grundschule 2,0 oder besser ist und zu erwarten ist, dass der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird.
Nach Auffassung des 2. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist diese Praxis rechtswidrig. Nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf obliegt dem Staat die Aufsicht über das Schulwesen; er ist grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen für den Zugang zu den verschiedenen Schularten zu regeln. Dem steht das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf gewährleistete natürliche Recht der Eltern gegenüber, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen. Dieses Recht ist nach Art. 101 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf insbesondere beim Zugang zu den verschiedenen Schularten zu beachten. Die Eltern dürfen den Bildungsweg ihres Kindes in der Schule grundsätzlich frei wählen und für ihr Kind bestimmen. Im Hinblick auf die in der Verfassung vorgesehene besondere Bedeutung des elterlichen Erziehungsrechts sind Regelungen, mit denen dieses Recht eingeschränkt werden soll, vom Gesetzgeber selbst zu treffen. Diesen Vorgaben genügt das Schulgesetz nicht. Das Kriterium der Eignung für das Gymnasium nach Begabung und Leistung kann sich nach unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen und Voraussetzungen richten. Diese zu benennen ist in erster Linie Sache des parlamentarischen Gesetzgebers.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG