Das AG Hannover hat den Betreiber einer Parkgarage zur Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsausfall für die Beschädigung eines Pkw durch von der Wand herabgefallenen Putz verurteilt. Der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes hafte verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen (Az. 565 C 11773/15).
Betreiber einer Parkgarage muss für Schaden an einem dort abgestellten Pkw haften
AG Hannover, Pressemitteilung vom 25.10.2016 zum Urteil 565 C 11773/15 vom 25.10.2016
Der Kläger hatte während seines Urlaubs in der Zeit vom 12.08. bis zum 23.08.2015 einen Parkplatz in einer von der Beklagten betriebenen Parkhalle in Langenhagen gebucht. Die Parkgebühr hatte 53 Euro betragen. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß am 12.08. dort ab. Als er am 23.08.2015 zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Es kam zu erheblichen Beschädigungen durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels. Nach einem Kostenvoranschlag sollten Lackiererarbeiten in Höhe von 715 Euro erforderlich geworden sein. Zusätzlich wurde eine Nebenkostenpauschale von 25 Euro geltend gemacht.
Der Beklagte bestritt die Verantwortlichkeit für den Schaden. Der Putz hatte sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen. Ferner bestritt der Beklagte die Höhe des entstandenen Schadens.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schadensentstehung und der Schadenshöhe. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfordert. Außerdem ist ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von 2 Tagen zu erwarten.
Aufgrund des Gutachtens erweiterte der Kläger den Antrag zur Schadenshöhe entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen.
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. RinAG Dr. Catharina Erps stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen haftet.
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Quelle: DATEV eG