Laut OVG Nordrhein-Westfalen leistet ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst (Az. 6 A 2151/14, 6 A 127/15, 6 A 2251/14, 6 A 2250/14, 6 A 1903/14).
Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.11.2016 zu den Verfahren 6 A 2151/14 u. a. vom 03.11.2016
Geklagt hatte u. a. ein Polizeivollzugsbeamter, der als Streifenbeamter beim Polizeipräsidium Bochum eingesetzt ist. Zur Begründung hat der 6. Senat ausgeführt: Es sei festzustellen, dass der Kläger – wie auch die Kläger weiterer Verfahren – die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an- bzw. nach Schichtende abgelegt habe. Er habe somit über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet. Hieraus könne sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergeben. Ob dies der Fall sei, habe der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
———————-
Quelle: DATEV eG