Das OVG Sachsen-Anhalt hat den Antrag des niederländischen Schweinezüchters A. Straathof abgelehnt, die Berufung gegen das Urteil des VG Magdeburg, mit dem das gegen ihn verhängte Berufsverbot für rechtmäßig erklärt wurde, zuzulassen (Az. 3 L 162/16).
Berufsverbot für Schweinezüchter bleibt bestehen
OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 07.11.2016 zum Beschluss 3 L 162/16 vom 04.11.2016
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung seien ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht habe sich maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtstierarztes sowie weiterer Bediensteter des Landkreises zu den Haltungsbedingungen der Schweine gestützt. Auch die Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in zu engen Kastenständen sowie zu weiteren erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seien herangezogen worden. Dem sei der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Auf die von ihm gerügten Mängel der Bestandserhebung sei es nicht entscheidungserheblich angekommen.
Der Kläger habe auch die besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt. Der Umfang der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts deute nicht auf die besondere Schwierigkeit der Rechtssache hin. Er trage vielmehr maßgeblich dem Umfang der rechtlichen Ausführungen des Klägers im Klageverfahren Rechnung sowie dem Bemühen des Gerichts, die Argumente der Beteiligten gebührend zu würdigen. Eine über dem Durchschnitt üblicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren liegende Schwierigkeit sei damit nicht verbunden.
Zuletzt sei auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Es fehle hierfür schon an der Formulierung der klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- und Tatsachenfragen. Der Verweis auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die notwendige Kastenstandsbreite betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts (Az. 3 L 386/14) genüge hierfür nicht. Denn das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht nur hierauf, sondern auch auf zahlreiche weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht gestützt.
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Quelle: DATEV eG