Wer bei Tauschbörsen Film- oder Musikdateien illegal teilt und damit gegen das Urheberrecht verstößt, kann auch Jahre später dafür belangt werden. Bei Schadensersatzansprüchen durch illegales Filesharing ist das lt. BGH nun ganze 10 Jahre möglich (Az. I ZR 48/15). Das teilt die Verbraucherzentrale Sachsen mit.
BGH stärkt Rechteinhaber bei illegalem Filesharing
Verbraucherzentrale Sachsen, Pressemitteilung vom 17.11.2016 zum Urteil I ZR 48/15 des BGH vom 12.05.2016
„Das ist keine gute Nachricht für alle Abgemahnten“, erklärt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wer bereits erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, braucht allerdings nicht mehr mit einer Klage zu rechnen. Alle anderen müssen noch befürchten, rechtlich in Anspruch genommen zu werden. „Da allerdings die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite weiterhin nach drei Jahren verjähren, muss abgewartet werden, ob tatsächlich eine neue Abmahnwelle droht“, so Hummel.
In seinem Urteil stützt sich der BGH auf die Verjährung eines so genannten bereicherungsrechtlichen Wertersatz. Bei sog. Filesharing-Abmahnungen werden oft drei verschiedene Ansprüche geltend gemacht: ein Unterlassungsanspruch, ein Aufwendungsersatz- sowie ein Schadensersatzanspruch. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach wie vor nach drei Jahren. Der Aufwendungsersatzanspruch beinhaltet vor allem die Anwaltskosten der Abmahnkanzleien und auch dieser verjährt weiterhin nach drei Jahren.
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Quelle: DATEV eG