BStBK zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Die BStBK hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BT-Drs. 18/9986) Stellung genommen.

 

BStBK zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

 

BStBK, Mitteilung vom 17.11.2016

 

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Bestrebungen, die Wirkungen des § 8c KStG für die Fälle zu suspendieren, in denen der Untergang von Verlustvorträgen aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich ist. Das Ziel, einen Handel mit sog. Verlustmänteln zu verhindern, wird mit § 8c KStG erreicht; dies geht jedoch auf Kosten von wirtschaftlich sinnvollen und notwendigen Anteilseignerwechseln, die durch die Norm unabhängig von irgendwelchem missbräuchlichen Verhalten behindert und sanktioniert werden.

 

Die teilweise überschießende Wirkung des § 8c KStG wurde bereits durch die Einführung einer „Stille-Reserven-Klausel“ sowie einer „Konzernklausel“ abgemildert. Der nunmehr vorgesehene § 8d KStG-E sieht vor, dass § 8c KStG auf Antrag nicht anzuwenden ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Im Ergebnis sollen insbesondere das Engagement von Investoren bei jungen Technologiefirmen gestärkt und damit die Bedingungen für Wagniskapitalgeber verbessert werden. Dieses Ziel ist durchaus zu unterstützen. Positiv ist u. E. auch, dass keine Regelung explizit für Wagniskapitalgeber geschaffen wird, die aus europäischer Sicht angreifbar wäre, sondern grundsätzlich allen Unternehmen die neue Regelung offen steht.

 

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Quelle: DATEV eG