Die BStBK hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BT-Drs. 18/9986) Stellung genommen.
BStBK zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
BStBK, Mitteilung vom 17.11.2016
Die teilweise überschießende Wirkung des § 8c KStG wurde bereits durch die Einführung einer „Stille-Reserven-Klausel“ sowie einer „Konzernklausel“ abgemildert. Der nunmehr vorgesehene § 8d KStG-E sieht vor, dass § 8c KStG auf Antrag nicht anzuwenden ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Im Ergebnis sollen insbesondere das Engagement von Investoren bei jungen Technologiefirmen gestärkt und damit die Bedingungen für Wagniskapitalgeber verbessert werden. Dieses Ziel ist durchaus zu unterstützen. Positiv ist u. E. auch, dass keine Regelung explizit für Wagniskapitalgeber geschaffen wird, die aus europäischer Sicht angreifbar wäre, sondern grundsätzlich allen Unternehmen die neue Regelung offen steht.
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Die Stellungnahme finden Sie auf der Homepage der BStBK.
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Quelle: DATEV eG