Das VG Hannover hat die Klage eines früheren Mitarbeiters einer Luftfrachtfirma, der zuletzt am Flughafen Frankfurt/M. eingesetzt war, gegen die Entziehung der Zuverlässigkeitsbescheinigung abgewiesen. Hinweise des Verfassungsschutzes würden Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen (Az. 5 A 2699/16).
Hinweise des Verfassungsschutzes begründen aus Sicht der Kammer Zweifel an der Zuverlässigkeit
VG Hannover, Pressemitteilung vom 24.11.2016 zum Urteil 5 A 2699/16 vom 24.11.2016
Im vorliegenden Fall ergäben sich derartige Zweifel aus dem vom Nds. Verfassungsschutz gegenüber der beklagten Behörde im Juni 2016 erteilten sog. „Behördenzeugnis“, wonach Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der Kläger zum islamistischen Extremismus tendiere. Aus Sicht der Kammer hätten die im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung vom Verfassungsschutz gemachten ergänzenden Angaben dessen Aussagen in dem Behördenzeugnis im Kern bestätigt, auch wenn der Verfassungsschutz heute seine frühere Einschätzung, dass der Kläger die Verübung von Anschlägen befürworte, nicht aufrecht erhalten habe. Dargelegt habe der Verfassungsschutz aber, dass es weiterhin Erkenntnisse gebe, wonach der Kläger u. a. den IS als seine Glaubensbrüder bezeichnet und geäußert habe, die „islamische Revolution“ werde auch in Europa und in der Welt siegen. Die Kammer gehe davon aus, dass der Verfassungsschutz seine Einschätzung über den Kläger nicht „leichtfertig“ getätigt habe, sondern dass sie auf einer sorgfältigen Abwägung derjenigen Informationen über den Kläger beruhten, die dem Verfassungsschutz nach dessen heutigen Angaben aus zwei voneinander unabhängigen Quellen für den Zeitraum Ende 2014 bis Sommer 2016 bekannt geworden seien.
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Quelle: DATEV eG