Der EuGH hat die Entscheidung der EU-Kommission, nach der ein Aktionärsvorschuss des französischen Staates für France Télécom (Orange) eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, endgültig für nichtig erklärt (Az. C-486/15 P).
EuGH, Pressemitteilung vom 30.11.2016 zum Urteil C-486/15 P vom 30.11.2016
Am 4. Dezember 2002 gab der französische Staat das Vorhaben eines Aktionärsvorschusses bekannt, den er für das Unternehmen beabsichtigte. Dieses Vorhaben bestand in der Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro in der Form eines Vertrags über einen Vorschuss, dessen Angebot France Télécom am 20. Dezember 2002 übersandt wurde. Das Vertragsangebot wurde jedoch weder angenommen noch vollzogen.
Mit Entscheidung vom 2. August 2004 stellte die Kommission fest, dass dieser Vorschuss vor dem Hintergrund der seit Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine mit dem Unionsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Die französische Regierung, France Télécom und andere Beteiligte erhoben daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission.
In seinem Urteil vom 21. Mai 20101 erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig, weil weder die Erklärungen der französischen Behörden noch das Angebot des Aktionärsvorschusses trotz des France Télécom dadurch gewährten finanziellen Vorteils als staatliche Beihilfen qualifiziert werden könnten, da tatsächlich keine staatlichen Mittel gebunden worden seien. Daraufhin wurden gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
Mit Urteil vom 19. März 20132 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, weil nach seiner Auffassung der France Télécom versprochene Vorschuss, obwohl er nicht angenommen worden war, dem Unternehmen einen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil verschafft habe, soweit potenziell der Staatshaushalt belastet worden sei. Der Gerichtshof verwies die Rechtssache dann zur Entscheidung über die vom französischen Staat und von France Télécom vorgetragenen Argumente, über die das Gericht in seinem ersten Urteil nicht entschieden hatte, an dieses zurück.
Am 2. Juli 20153 erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission ein zweites Mal für nichtig, dieses Mal mit der Begründung, dass die Kommission das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers nicht richtig angewandt hatte4. Da sie mit diesem Urteil des Gerichts nicht einverstanden ist, beantragt die Kommission seine Aufhebung durch den Gerichtshof.
Mit Urteil vom 30. November 2016 weist der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück und bestätigt das Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2015. Daraus folgt, dass die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 endgültig für nichtig erklärt wird.
Insbesondere stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht entgegen der Auffassung der Kommission weder die Grenzen der von ihm auszuübenden Kontrolle überschritten noch die Entscheidung der Kommission verfälscht hat. Das Gericht hat nämlich die Würdigung durch die Kommission, wonach bei der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf Juli 2002 und nicht auf Dezember 2002 abzustellen sei, geprüft. Hierbei hat es festgestellt, dass diese Würdigung auf einer selektiven Berücksichtigung der verfügbaren Beweise beruhe und dass diese Beweise außerdem nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen der Kommission zu stützen. Das Gericht hat daher zutreffend entschieden, dass die Würdigung durch die Kommission mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist.
Zu dem Argument der Kommission, für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers sei nicht auf Dezember 2002, sondern auf Juli 2002 abzustellen gewesen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach den Feststellungen des Gerichts das Angebot eines Aktionärsvorschusses erst im Dezember 2002 erfolgte, die französische Regierung im Juli 2002 keine feste Zusage gegeben hat und die Entscheidung, France Télécom durch das Angebot eines Aktionärsvorschusses finanziell zu unterstützen, nicht im Juli 2002, sondern Anfang Dezember 2002 getroffen wurde. Den Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung anhand des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers abzustellen ist, auf Juli 2002 vorzuziehen, hätte zwangsläufig dazu geführt, bei dieser Beurteilung Umstände, die zwischen Juli 2002 und Dezember 2002 eingetreten sind, unberücksichtigt zu lassen, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat.
Fußnoten:
1Urteil Frankreich u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, vgl. Pressemitteilung Nr. 48/10)
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Quelle: DATEV eG