Laut FG Baden-Württemberg ist das Finanzamt berechtigt, eine bestandskräftige Steuerfestsetzung zulasten der Steuerpflichtigen bei einer falschen Vorstellung über die Verarbeitung der eingegebenen Daten zu ändern (Az. 3 K 2692/15).
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.12.2016 zum Urteil 3 K 2692/15 vom 06.10.2016
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die bestandskräftige Steuerfestsetzung nach § 129 Abgabenordnung ändern durfte. Ein mechanisches Versehen sei „eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit“, wenn die Eintragung des falschen Werts auf einer Unkenntnis über die richtige Eingabe zutreffend beurteilter Auswirkungen oder des zutreffend beurteilten Sachverhalts beruhe, so im Streitfall. Die Sachbearbeiterin habe über die Bedeutung von ihr eingegebener Schlüsselzahlen zur Datenverarbeitung geirrt und unbeabsichtigt, unrichtige Werte eingegeben bzw. insoweit die fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernommen. Der technische Ablauf der Verarbeitung der erklärten bzw. eingegebenen Daten sei nicht bekannt gewesen. Die Sachbearbeiterin und ihr Sachgebietsleiter hätten von den in Zeile 7 Kennzahl 20 einzutragenden Werten eine falsche Vorstellung gehabt. Damit sei die Übernahme des in der Steuererklärung angegebenen Betrags ein mechanischer Fehler, der auf einer irrigen Vorstellung des Ablaufs des Rechenprogramms und der nachgereichten Anlage KAP beruhe. Eine Berichtigung sei verschuldensunabhängig und damit zulässig, wenn sowohl die Sachbearbeiterin als auch ihr Sachgebietsleiter oberflächlich gearbeitet haben, indem sie die Prüfberechnung nicht näher angeschaut und die dort ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen haben.
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Quelle: DATEV eG