Der VGH Baden-Württemberg hat den Antrag einer Grundstückseigentümerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer Flurbereinigung für das Gebiet „Erbach-Dellmensingen (B 311)“ wiederherzustellen. Das Flurbereinigungsverfahren könne daher sofort beginnen (Az. 7 S 1465/16).
Eilantrag einer betroffenen Grundstückseigentümerin erfolglos
VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.12.2016 zum Beschluss 7 S 1465/16 vom 29.11.2016
Zur Begründung führt der VGH aus, die Anordnung der Flurbereinigung sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten. Das vor dem Erlass der Flurbereinigungsanordnung erforderliche Verfahren sei ordnungsgemäß nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt worden. Es spreche auch alles dafür, dass der Antragsgegner ermessenfehlerfrei entschieden habe, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen. Für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 würden in großem Umfang ländliche Grundstücke in Anspruch genommen. Hierzu zähle auch das Grundstück der Antragstellerin, auf dem nach dem Planfeststellungsbeschluss eine ökologische Ausgleichsmaßnahme vorgesehen sei. Gerade für die solchermaßen Betroffenen sei die Anordnung der Flurbereinigung verhältnismäßig, weil auf diese Weise die Lasten auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt würden. Fehler bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets seien ebenfalls nicht erkennbar.
Der Einwand der Antragstellerin, sie werde für den Eingriff in ihr Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß entschädigt oder erhalte als Ausgleich ein minderwertiges Grundstück, sei für die Anordnung, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, nicht erheblich. Ihm sei erst im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens nachzugehen, wenn es darum gehe, den Wert ihres Grundstücks zutreffend zu ermitteln und die Land- und Geldabfindung zu regeln. Ob ihr Grundstück für die geplante Ausgleichsmaßnahme ungeeignet sei, wie die Antragstellerin behaupte, sei bereits im Planfeststellungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gewesen. Diese Frage könne daher im Flurbereinigungsverfahren nicht erneut überprüft werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG