Ein Busfahrer ohne eigenen Bus ist als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig

Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Busfahrer ohne eigenen Bus sind regelmäßig abhängig beschäftigt. So das LSG Hessen (Az. L 1 KR 157/16).

 

Ein Busfahrer ohne eigenen Bus ist als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig

 

Busunternehmen muss Versicherungsbeiträge nachzahlen

 

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 13.12.2016 zum Urteil L 1 KR 157/16 vom 13.12.2016

 

Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Busfahrer ohne eigenen Bus sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies entschied in einem am 13.12.2016 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

 

Omnibusbetrieb wehrt sich gegen Beitragsnachforderung – Busfahrer sei selbständig tätig gewesen

 

Ein Reise- und Omnibusbetrieb beschäftigt als Dienstleister im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche Busfahrer. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass für einen Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, obgleich dieser als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt gewesen sei. Gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von rund 53.000 Euro wandte sich die Firma mit der Begründung, dieser Busfahrer sei selbständig für sie tätig gewesen. Er habe sich die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt. Zudem sei ihm bestätigt worden, dass er zuvor für ein anderes Unternehmen als selbständiger Busfahrer tätig gewesen sei.

 

Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind regelmäßig abhängig beschäftigt

 

Die Darmstädter Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Die Tätigkeit als Busfahrer könne wie die Tätigkeit als Lkw- bzw. Pkw-Fahrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wie auch als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetze. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Im vorliegenden Fall habe das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel (Kraftstoff und Schmiermittel) gestellt sowie die laufenden Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung des Fahrzeugs getragen. Der Busfahrer sei zudem an die engen Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen. Seine Tätigkeit habe sich insgesamt nicht wesentlich von der Tätigkeit der festangestellten Fahrer der klagenden Firma unterschieden. Dass er für die Reinigung des Busses und den Erwerb von Tachoscheiben Kosten in Höhe von insgesamt knapp 184 Euro übernommen habe, sei insoweit unbeachtlich. Dies gelte auch dafür, dass sich der Busfahrer die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt habe. Auch komme es nicht darauf an, ob eine frühere Tätigkeit des Busfahrers für ein anderes Unternehmen als selbständige Tätigkeit bewertet worden sei. Denn abzustellen sei stets auf die konkrete Tätigkeit.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG