Das LAG Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des ArbG Stuttgart, wonach im Betrieb Winnenden der Fa. Kärcher fünf freizustellende Betriebsräte im Verhältniswahlverfahren zu wählen sind. Eine von Kärcher mit dem Altbetriebsrat getroffene entgegenstehende Betriebsvereinbarung ist wegen bewusster Verletzung der Minderheitenrechte der IG-Metall-Betriebsräte unwirksam (Az. 4 TaBV 10/16).
Kärcher: IG-Metall-Betriebsräte in ihren Minderheitenrechten verletzt
LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.12.2016 zum Beschluss 4 TaBV 10/16 vom 14.12.2016
Die Mitglieder der IG-Metall-Liste im Betriebsrat bei der Fa. Kärcher in Winnenden machten geltend, bei den Freistellungen der Betriebsratsmitglieder von der Betriebsratsmehrheit benachteiligt zu werden.
Bis Ende März 2014 bestand der Betriebsrat bei der Fa. Kärcher aus 17 Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder der IG Metall angehörten. Kurz vor Ablauf der Amtszeit wurde dieser Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidungen (zuletzt LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2014 – 6 TaBV 5/13) aufgelöst, unter anderem wegen Behinderung der IG Metall bei der Ausübung ihrer gesetzlich verbrieften Rechte.
Am 10.03.2014 wurde der aktuell amtierende neue Betriebsrat gewählt, der nunmehr aus 19 Mitgliedern besteht. Die Liste der IG Metall konnte bei dieser Wahl sechs Mandate (die Antragsteller) für sich gewinnen. Der neue Betriebsrat konstituierte sich am 17.03.2014.
Am 18.03.2014 vereinbarten noch der alte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber die Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Freistellungen von der beruflichen Tätigkeit für die Betriebsratsarbeit von fünf Freistellungen auf eine Freistellung abzusenken. Bei Erforderlichkeit der Teilnahme an der Ausschussarbeit sollten weitere Befreiungen im Einzelfall erfolgen. Der alte Betriebsrat war zu dieser Zeit noch im Amt, weil dessen Amtszeit (trotz Konstituierung des neuen Betriebsrats) noch nicht abgelaufen war und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13.03.2014 noch nicht rechtskräftig war.
Der neue Betriebsrat wählte auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nur ein freizustellendes Betriebsratsmitglied, nämlich den Betriebsratsvorsitzenden, der auf der Mehrheitsliste kandidierte.
Anträge der Mitglieder der IG Metall-Liste auf Kündigung der Betriebsvereinbarung wurden von der Betriebsratsmehrheit abgelehnt.
Die Mitglieder der IG Metall vertraten die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei durch den alten Betriebsrat kurz vor Ablauf der Amtszeit nur zu dem Zweck erfolgt, sie von Freistellungen und einer angemessenen Betriebsratsarbeit fernzuhalten. Denn hätten mehrere freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen, hätte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden müssen. Bei fünf freizustellenden Betriebsratsmitgliedern hätten sie voraussichtlich zwei Freistellungen erhalten.
Das Landesarbeitsgericht folgte wie zuvor schon das Arbeitsgericht der Auffassung der Antragsteller.
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Quelle: DATEV eG