Firmen aus Thune erfolgreich mit Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan der Stadt Braunschweig

Das OVG Niedersachsen hat dem Normenkontrollantrag zweier Firmen stattgegeben, die sich gegen den Bebauungsplan TH 22 „Gieselweg/Harxbütteler Straße“ der Stadt Braunschweig gewandt hatten. Diese behandeln dort mit bau- und strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen schwach radioaktive Abfälle aus Medizin, Wissenschaft und Industrie bzw. produzieren schwach radioaktive Komponenten für verschiedene Anwendungen (Az. 1 KN 185/15).

 

Firmen aus Thune erfolgreich mit Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan der Stadt Braunschweig

 

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.12.2016 zum Urteil 1 KN 185/15 vom 15.12.2016

 

Durch Urteil vom 15. Dezember 2016 (Az. 1 KN 185/15) hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dem Normenkontrollantrag zweier Firmen stattgegeben, die sich gegen den Bebauungsplan TH 22 „Gieselweg/Harxbütteler Straße“ der Stadt Braunschweig gewandt hatten. Diese behandeln dort mit bau- und strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen schwach radioaktive Abfälle aus Medizin, Wissenschaft und Industrie bzw. produzieren schwach radioaktive Komponenten für verschiedene Anwendungen. Die Betriebsgelände liegen nördlich des Mittellandkanals und grenzen im Osten an die Wohnbebauung im Stadtteil Wenden der Stadt Braunschweig an.

 

Die bisher dort geltenden Bebauungspläne setzten umfangreiche Gewerbe- und Industriegebietsflächen fest. Mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan nahm die Stadt Braunschweig einen größeren Teil der überbaubaren Flächen zurück und schloss für den verbleibenden Bereich unter anderem Betriebe aus, die Genehmigungen nach der Strahlenschutz- sowie der Störfallverordnung benötigen. Ziel der Stadt Braunschweig war, das mittlerweile als unverträglich angesehene Nebeneinander von gewerblicher und Wohnnutzung besser zu gestalten. Die Wohnnutzung sollte insbesondere vor Restrisiken geschützt werden, welche die Stadt Braunschweig im Hinblick auf ionisierende Strahlen, Flugzeugabstürze sowie erhöhte Brandlasten sieht. Dazu legte die Stadt den vorhandenen Betrieben zahlreiche Einschränkungen auf, unter anderem im Hinblick auf Lärm sowie die Zulässigkeit von Umgestaltungen.

 

Der 1. Senat hat dem Normenkontrollantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Einige textliche Festsetzungen sind zu unbestimmt. Vor allem aber ist der Plan nicht abwägungsgerecht. Selbst wenn Restrisiken bestünden, die nicht bereits von der Strahlenschutzverordnung des Bundes erfasst sind, rechtfertigten diese so weitgehende Einschränkungen für langjährig dort tätige Unternehmen und ihre Entwicklungsmöglichkeiten nicht.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

———————-

Quelle: DATEV eG