Am 13. Dezember 2016 hat die Kommission für Qualitätskontrolle die Änderung des Hinweises zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG beschlossen. Die WPK hat den Hinweis nun veröffentlicht.
Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG
WPK, Mitteilung vom 16.12.2016
Es wurde ergänzt, dass nicht nur nach § 264 Abs. 3 HGB von der Prüfungspflicht befreite Kapitalgesellschaften nicht Gegenstand der Qualitätskontrolle sind, sondern auch nach § 264b HGB befreite Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter.
Weiterhin wurde klargestellt, dass Finanzdienstleistungsinstitute nach § 340 Abs. 4 HGB und Prüfungen nach § 1 Abs. 2a ZAG unabhängig von ihrer Größe Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind, soweit sie nicht unter § 319a HGB fallen.
Schließlich wurden die Formulierungen zu den von der BaFin beauftragten Prüfungen klarer gefasst.
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Den Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG finden Sie auf der Homepage der WPK.
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Quelle: DATEV eG