Ab dem 1. Januar 2017 können Verbraucher Anträge auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen. Das berichten die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag bald rückwirkend möglich
Neuerungen 2017
Verbraucherzentrale Berlin, Pressemitteilung vom 20.12.2016
Die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg begrüßen diese Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zugunsten der Verbraucher.
Ab 1. Januar gelten für den Rundfunkbeitrag neue Regelungen. Wer es bislang versäumt hat, einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen, kann dies ab nächstem Jahr rückwirkend für drei Jahre tun.
„Durch die neue Regelung können Verbraucher in Zukunft von einer Beitragsbefreiung profitieren, auch wenn sie es versäumt haben, sich sofort um eine Befreiung oder Ermäßigung zu kümmern“, erklärt Fabian Tief, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Wir raten Verbrauchern daher, einen Antrag auf eine rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung in den letzten drei Jahren zu stellen und die entsprechenden Belege beim Beitragsservice einzureichen“, so Tief weiter.
Neu ist auch, dass Beitragsbefreiungen zukünftig für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden können, falls die betroffenen Verbraucher bereits zwei Jahre lang aus immer dem gleichen Grund von der Beitragspflicht befreit waren. „Die Befreiung gilt dann nicht nur für den nachgewiesenen Zeitraum, sondern ein Jahr darüber hinaus“, so Tief.
Darüber hinaus profitieren auch erwachsene Kinder, die noch bei ihren Eltern leben: „Befreiungen und Ermäßigungen gelten ab 1. Januar nicht nur für Antragsteller und deren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, sondern auch für deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr, sofern sie mit ihnen in einer Wohnung leben“, sagt Tief.
Nachweise für eine Beitragsbefreiung – etwa eine Bescheinigung des Jobcenters – können zukünftig in Kopie eingereicht werden. Bisher mussten Antragsteller Originale oder beglaubigte Kopien einsenden. Dies müssen sie nun nur noch auf Verlangen des Beitragsservice tun.
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Quelle: DATEV eG