Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgestellt.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
BMJV, Mitteilung vom 15.12.2016
Die Heranziehung dritter, außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zu diesen unterstützenden Tätigkeiten ist für Berufsgeheimnisträger aber nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können. Der Entwurf sieht daher eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 StGB vor. Ausdrücklich nicht der Strafbarkeit unterfallen soll zukünftig das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist. Im Gegenzug sollen diese mitwirkendenden Personen in die Strafbarkeit nach § 203 StGB einbezogen werden. Darüber hinaus werden für Berufsgeheimnisträger strafbewehrte Sorgfaltspflichten normiert, die bei der Einbeziehung dritter Personen in die Berufsausübung zu beachten sind.
Begleitend soll mit dem Entwurf für die Berufsgeheimnisträger im Bereich der rechtsberatenden Berufe normiert werden, unter welchen Voraussetzungen sie Dienstleistungen auslagern dürfen, bei deren Erbringung der Dienstleister Kenntnis von Daten erhält, die der Verschwiegenheit unterliegen. Hierbei soll auch festgelegt werden, welche Pflichten dabei im Hinblick auf die Wahrung der Verschwiegenheit zu beachten sind. Hierzu sollen die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Bundesnotarordnung und die Patentanwaltsordnung angepasst werden.
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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
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Quelle: DATEV eG