Seit Anfang 2016 gibt es das zentrale elektronische Schutzschriftenregister. Nach § 49c BRAO sind Rechtsanwälte ab dem 01.01.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich. Darauf weist die BRAK hin.
Elektronisches Schutzschriftenregister: Nutzungspflicht ab 1.1.2017
BRAK, Mitteilung vom 21.12.2016
Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) allerdings erst ab dem 01.01.2018 verlangt (§ 32 II RAVPV). Daher können Schutzschriften erst ab dem 01.01.2018 über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden – bis dahin muss die Schutzschrift qualifiziert elektronisch signiert werden.
Wer das beA bereits vor dem 01.01.2018 zur Einreichung einer Schutzschrift zu nutzen versucht, wird vor dem Versand eines Schriftsatzes automatisch zur Signatur aufgefordert – es kann also nicht versehentlich eine formfehlerhafte Schutzschrift an das Register versandt werden.
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Zentrales Schutzschriftenregister
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Online-Formular für die Einreichung von Schutzschriften
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Quelle: DATEV eG