Keine Besserstellung von Abgeordneten gegenüber Pensionären und Rentnern: Altersversorgung von Abgeordneten ist um den Versorgungsausgleich zu kürzen

Ein ehemaliger Abgeordneter des Landtags Rheinland-Pfalz, der im Februar 2016 das Pensionsalter erreicht hat, und zugunsten dessen geschiedenem Ehepartner ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, muss eine Kürzung seiner Altersversorgung um den Betrag des Versorgungsausgleichs hinnehmen. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 11150/16).

 

Keine Besserstellung von Abgeordneten gegenüber Pensionären und Rentnern: Altersversorgung von Abgeordneten ist um den Versorgungsausgleich zu kürzen

 

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.12.2016 zum Beschluss 2 A 11150/16 vom 16.12.2016

 

Ein ehemaliger Abgeordneter des Landtags Rheinland-Pfalz, der im Februar 2016 das Pensionsalter erreicht hat, und zugunsten dessen geschiedenem Ehepartner ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat (hier: Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung), muss eine Kürzung seiner Altersversorgung um den Betrag des Versorgungsausgleichs hinnehmen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Land die Kosten des Versorgungsausgleichs zusätzlich zu dessen eigener Altersversorgung übernimmt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

 

Der 1958 geborene Kläger, der von 1991 bis 2001 zehn Jahre dem Landtag Rheinland-Pfalz angehört hat, machte im Wesentlichen geltend, dass die ihm seit dem 1. Februar 2016 zustehende Abgeordnetenversorgung nicht um den aus einem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – aus dem Jahr 2003 resultierenden Versorgungsausgleich zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau gekürzt werden dürfe. Das Abgeordnetengesetz sehe eine solche Kürzung nicht vor und die für Landesbeamte geltende Kürzungsbestimmung finde auf ihn auch keine entsprechende Anwendung.

 

Die gegen die entsprechend gekürzte Festsetzung seiner Abgeordnetenversorgung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz zurück. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dieses Urteil und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht seiner Entscheidung die Verweisungsnorm im Abgeordnetengesetz zugrunde gelegt, wonach „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“, die „für die Versorgung für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden“ sind, und die damit auch auf die Bestimmung verweise, wonach eine Kürzung für den Versorgungsausgleich vorzunehmen sei. Das Abgeordnetengesetz treffe insoweit entgegen der Ansicht des Klägers keine abschließende Regelung, sondern enthalte vielmehr im Hinblick auf die Behandlung des Versorgungsausgleichs gerade gar keine Regelung. Diese Lücke sei daher durch die sinngemäße Anwendung der versorgungsrechtlichen Regelungen für Landesbeamte zu schließen.

 

Dieses Ergebnis sei auch system- und sachgerecht, da der Landesgesetzgeber die Abgeordnetenversorgung insgesamt „beamtenrechtsähnlich“ konzipiert habe. Durch die Verweisung würden daher grundsätzlich alle Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erfasst, und zwar sowohl die die Höhe der Altersversorgung positiv beeinflussenden als auch die diese negativ beeinflussenden Bestimmungen. Dies gelte namentlich auch für die Kürzungsregelung im Hinblick auf einen durch­geführten Versorgungsausgleich. Würde keine Kürzung der Versorgungsbezüge vorgenommen, müsste das Land die Versorgungslast teilweise doppelt tragen. Diese teilweise Doppelverpflichtung ginge zulasten der Allgemeinheit, obwohl sie allein im privaten Rechtskreis des Abgeordneten, nämlich der Abwicklung seines Eheverhältnisses, seinen Ursprung habe. Dies würde, so das Oberverwaltungsgericht, der „beamtenrechtsähnlichen“ Ausgestaltung der Abgeordnetenversorgung im Abgeordnetengesetz systematisch zuwiderlaufen. Der Kläger habe als ausgleichsverpflichteter Ehegatte auch von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche. Aus dem Abgeordnetenmandat lasse sich ein solcher Anspruch auf einseitige Bevorzugung des Klägers gegenüber Pensions- und Rentenempfängern, wie er sie für sich reklamiere, nicht herleiten. Eine derartige Privilegierung sei vielmehr im Gegenteil mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung nicht in Einklang zu bringen.

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Quelle: DATEV eG