Kein neuer Pizzalieferservice in Queidersbach

Ein in Queidersbach in einem reinen Wohngebiet ansässiger Bewohner hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Wohnraum in einem Pizzalieferservice. So entschied das VG Neustadt (Az. 4 K 348/16).

 

Kein neuer Pizzalieferservice in Queidersbach

 

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 21.12.2016 zum Urteil 4 K 348/16 vom 14.12.2016

 

Ein in Queidersbach in einem reinen Wohngebiet ansässiger Bewohner hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Wohnraum in einem Pizzalieferservice. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einem Urteil vom 14. Dezember 2016 entschieden.

 

Der Kläger ist Mieter einer Kellerwohnung in einem Wohngebäude in Queidersbach, das in dritter Reihe von der Erschließungsstraße aus errichtet wurde. Einen Bebauungsplan gibt es für die nähere Umgebung, die nahezu vollständig mit Wohngebäuden bebaut ist, nicht. Der Kläger plant, im Kellergeschoss des Gebäudes den Betrieb eines Pizzalieferservices mit Catering aufzunehmen. So soll dort eine Gewerbeküche mit Pizzaofen, ein Aufenthaltsraum und ein Umkleideraum mit Toilette entstehen. Nach der Betriebsbeschreibung ist dort von Dienstag bis Sonntag von 17.00 bis 22.00 Uhr die Zubereitung von warmen und kalten Speisen auf Bestellung zur Auslieferung durch Verkaufsfahrer geplant. Ein Thekenbetrieb oder ein Selbstabholservice ist nicht vorgesehen.

 

Im November 2014 beantragte der Kläger für sein Vorhaben die Erteilung einer Baugenehmigung, die der beklagte Landkreis Kaiserslautern im Mai 2015 ablehnte. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger im Mai 2016 Klage und führte zur Begründung aus, die Umgebung entspreche aufgrund verschiedener gewerblicher Nutzungen einem Mischgebiet. Selbst wenn man von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgehe, sei der Pizzalieferbetrieb als Handwerksbetrieb dort allgemein zulässig. Als sonstiger Gewerbebetrieb sei er zumindest ausnahmsweise zulässig, da von ihm kein wesentliches Störpotenzial ausgehe. Die von dem Beklagten behaupteten Lärm- und Geruchsbelästigungen seien tatsächlich nicht zu erwarten oder durch Auflagen zu vermeiden. Dies gelte auch für die befürchtete Belästigung durch Ungezieferbefall.

 

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage am 14. Dezember 2016 mit folgender Begründung abgewiesen:

 

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da die streitgegenständliche Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens sei ausschließlich von Wohngebäuden geprägt und entspreche einem faktischen reinen Wohngebiet, in dem die beabsichtigte gewerbliche Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Klägers stelle ein Pizzalieferservice kein der Versorgung des Gebiets dienender Handwerksbetrieb dar. Weder setze ein Pizzalieferservice eine qualifizierte handwerkliche Verrichtung voraus, die für einen Handwerksbetrieb wesentlich sei, noch sei bei einem Auslieferbetrieb typischerweise der potenzielle Kundenkreis auf ein örtlich näher einzugrenzendes Gebiet mit einer Versorgungsfunktion für das betreffende Wohngebiet beschränkt.

 

Auch wenn man zugunsten des Klägers bei der näheren Umgebung von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgehen würde, komme eine Genehmigung des Vorhabens nicht in Betracht. Eine Rechtfertigung für eine ausnahmsweise Zulassung eines solchen Betriebs im allgemeinen Wohngebiet könne zwar dann bestehen, wenn das Störpotenzial des Betriebs gering sei und durch Auflagen so aufgefangen werden könne, dass er auch angesichts einer Vorbelastung im Wohngebiet durch einen Betrieb mit vergleichbarem Störpotenzial mit dem Charakter des Wohngebiets vereinbar sei. Das sei bei dem hier vorgesehenen Betrieb nicht der Fall. Die Geschäftszeiten des Lieferbetriebs seien dienstags bis sonntags in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr geplant. Der Lieferbetrieb finde damit typischerweise außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Abendstunden statt, die für die Wohngebietsruhe von zentraler Bedeutung seien. Durch den mit der beantragten Baugenehmigung zugelassenen Betriebsverkehr werde nach Überzeugung der Kammer eine so wohngebietsuntypische Verkehrsunruhe in das bisher insoweit unbelastete Wohngebiet getragen, dass dies dem Charakter des Wohngebiets widerspreche und auch mit Auflagen nicht abzuwenden sei. Das gelte insbesondere hinsichtlich der vom Kläger angeregten Auflage, das Betriebsgrundstück des Lieferbetriebs nicht mit Kraftfahrzeugen zu Lieferzwecken anzufahren. Eine solche im Übrigen kaum zu überwachende Auflage würde gerade eine für den mit der Baugenehmigung zugelassenen Lieferbetrieb auf dem Grundstück wesentliche Betriebstätigkeit wieder ausschließen und sei mit dem Charakter des mit der Genehmigung legitimierten Lieferbetriebs schlicht unvereinbar.

 

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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Quelle: DATEV eG