Büdingen: Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten

Das VG Gießen hat die Klagen von Eltern auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten abgewiesen. Die jeweiligen Schulwege seien nach den Ermittlungen des Gerichts nicht länger als 3 km. Der kürzeste zumutbare Schulweg weise auch keine besonderen Gefahrenpunkte auf (Az. 7 K 2987/14.GI u. a.).

 

Büdingen: Kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 23.12.2016 zum Urteil 7 K 2987/14.GI u. a. vom 29.11.2016

 

Den Beteiligten wurden die Urteile vom 29. November 2016 zugestellt, mit denen die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen nach mündlicher Verhandlung mit Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten die Klagen der Eltern auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten abgewiesen hat. Betreffend Büdingen wurde über 14 Klagen entschieden.

 

Die Urteile betreffen den Schulweg von Schülern der Sekundarstufe I von Büdingen-Lorbach zum Schulgelände in Büdingen (Wilhelm-Lückert-Straße/In der Langgewann), auf dem sich das Wolfgang-Ernst-Gymnasium und die Schule am Dohlberg befinden.

 

Die Kammer führt zur Begründung aus, dass die jeweiligen Schulwege nach den Ermittlungen des Gerichts nicht länger als 3 km seien. Zur Überzeugung der Kammer stehe auch fest, dass der kürzeste zumutbare Schulweg auch keine besonderen Gefahrenpunkte im Sinne des § 161 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes (siehe Hinweis zur Rechtslage) aufweise, was die Kammer im Einzelnen anhand der Örtlichkeiten sehr umfangreich begründet.

 

Die in den Widerspruchsbescheiden der VGO GmbH jeweils festgesetzte Verwaltungsgebühr von 150 Euro war nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen, weil die VGO GmbH in der mündlichen Verhandlung ihre diesbezügliche Festsetzung aufgehoben hatte.

 

Die Kosten der Verfahren haben die jeweiligen Kläger zu 2/3, die VGO GmbH zu 1/3 zu tragen.

 

Die Entscheidungen (Urteile vom 29.11.2016, Az. 7 K 2987/14.GI u. a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach der nunmehr erfolgten Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

 

Hinweis zur Rechtslage

 

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz – HSchG -)

§ 161

Schülerbeförderung

 

(2) Eine Beförderung ist notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule sowie zwischen Wohnung oder Schule und einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als zwei Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt. Unabhängig von der Entfernung kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet oder eine Schülerin oder ein Schüler ihn aufgrund einer Behinderung nicht ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel zurücklegen kann. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule besuchen, gilt Satz 1 und 2 entsprechend; es sind ferner Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen.

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Quelle: DATEV eG