Das Jobcenter hatte rückwirkende Hartz-IV-Leistungen abgelehnt, da der Betroffene in der Zeit keinen Antrag gestellt hatte und das Gesetz eindeutig bestimme, dass für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gewährt würden. Das SG Mainz hielt die Entscheidung für rechtmäßig (Az. S 10 AS 816/15).
Ohne Antrag kein ALG II
SG Mainz, Pressemitteilung vom 03.01.2017 zum Urteil S 10 AS 816/15 vom 01.12.2016
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.12.2016 ab (Az. S 10 AS 816/15). Höchstrichterlich sei geklärt, dass eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in einem solchen Fall nicht eingreife, da diese nur bei einer unverschuldeten Versäumung von gesetzlichen Fristen helfe, aber nicht – wie vorliegend – bei einem fehlenden Antrag.
Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden, da dies eine Pflichtverletzung des Jobcenters voraussetze. Eine solche Pflichtverletzung liege aber nicht vor: Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen, die Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hinzuweisen. Weitergehende Verpflichtungen, wie etwa persönlich beim Kläger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe. Schließlich hätte das Jobcenter auch – selbst wenn es Kenntnis von der Erkrankung gehabt hätte – den Antrag nicht für den Kläger stellen können. Soweit der Behörde eine allgemeine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden sollte, könne der Kläger allenfalls Schadensersatz verlangen, der aber bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sei.
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Quelle: DATEV eG