Das OVG Thüringen hat die im Jahr 2016 bei ihm anhängigen Anträge der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung der Berufung in Asylstreitigkeiten syrischer Staatsangehöriger als unzulässig abgelehnt (Az. 3 ZKO 638/16).
Rechtsmittel gegen Flüchtlingsanerkennung für syrische Asylantragsteller verworfen
OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 06.01.2017 zum Beschluss 3 ZKO 638/16 vom 14.12.2016
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Asylgesetz zuerkannt, den Asylantrag aber im Übrigen abgelehnt. Mit ihren dagegen erhobenen Klagen mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtlinge (§ 3 Abs. 1 Asylgesetz) zu erreichen, hatten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Meiningen Erfolg. Nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisse hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass aus Deutschland zurückkehrende syrische Staatsangehörige im Falle ihrer erzwungenen oder auch freiwilligen Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen einer bei ihnen vermuteten regimekritischen bzw. regimefeindlichen Einstellung befürchten müssten.
Gegen die Urteile hat die durch das BAMF vertretene Bundesrepublik Deutschland beim Thüringer Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit diesen derzeit etwa 100 Verfahren betreffenden Anträgen hatte sie keinen Erfolg. Die Beklagte habe sich nicht in der erforderlichen Weise mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, so der zuständige 3. Senat in den nun gefassten Beschlüssen. Das Verwaltungsgericht sei aufgrund einer eingehenden und substantiierten Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien zu der Erkenntnis gelangt, dass Rückkehrern eine Verfolgung drohe. Auf diese konkrete Begründung gehe das Bundesamt aber nicht oder nur unzureichend ein bzw. setze den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur Mutmaßungen entgegen. Es habe damit keinen Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt.
Mit der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob syrische Flüchtlinge generell einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben, musste sich der Senat in den jetzt entschiedenen Verfahren daher ebenso wenig befassen, wie mit der Frage, ob Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen können.
Die Frage, ob den Asylantragstellern die Eigenschaft als politischer Flüchtling (§ 3 Asylgesetz) oder der subsidiäre Schutzstatus als Bürgerkriegsflüchtling (§ 4 Asylgesetz) zu gewähren ist, ist vor allem für die Frage des Familiennachzuges von rechtserheblicher Bedeutung.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG