Das VG Gießen hat den Eilantrag der DTRW GmbH, Burgwald gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 16.08.2016 abgelehnt. Mit dieser Verfügung war der Firma die Sammlung von Abfällen im Regierungsbezirk Gießen wegen Unzuverlässigkeit untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet worden (Az. 6 L 2273/16.GI).
Eilantrag der DTRW GmbH vor dem VG Gießen erfolglos
VG Gießen, Pressemitteilung vom 05.01.2017 zum Beschluss 6 L 2273/16.GI vom 04.01.2017 (nrkr)
Hiergegen wandte sich die DTRW GmbH mit ihrem Antrag beim VG Gießen. Sie machte geltend, dass die Untersagung rechtswidrig sei.
Damit blieb sie jedoch erfolglos.
Zur Begründung führt die Kammer aus, nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Regierungspräsidium Gießen in dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführers bejaht. Hierzu bezieht sich die Kammer auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.12.2016 (Az. 2 B 1935/16) in dem Verfahren bezüglich einer entsprechenden Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Kassel vom 25.04.2016, dem sie sich in vollem Umfang anschließt. Auch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu beanstanden.
Die Kosten des Verfahrens, dessen Streitwert auf 32.400 Euro festgesetzt wurde, hat die DTRW GmbH zu tragen.
Die Entscheidung (Beschluss vom 04.01.2017, Az. 6 L 2273/16.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
———————-
Quelle: DATEV eG