Empfehlung zur Überprüfung von Vorbehaltsaufgaben und Beteiligungsverhältnissen

Die EU-Kommission hat ein Maßnahmenpaket zur sog. EU-Binnenmarktstrategie vorgelegt. Ziel der EU-Kommission ist es, es Unternehmen und Freiberuflern zu erleichtern, administrative Hürden zu überwinden und auch grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU zu erbringen. Die EU-Kommission nimmt auch die Regulierung von Steuerberatern und „accountants“ in den Fokus.

 

Empfehlung zur Überprüfung von Vorbehaltsaufgaben und Beteiligungsverhältnissen

 

Die EU-Kommission hat am 10.01.2017 ein Maßnahmenpaket zur sog. EU-Binnenmarktstrategie vorgelegt. Ziel der EU-Kommission ist es, es Unternehmen und Freiberuflern zu erleichtern, administrative Hürden zu überwinden und auch grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU zu erbringen. Dies soll, so die EU-Kommission, den europäischen Unternehmen als Sprungbrett für ihre Entfaltung auf dem Weltmarkt dienen.

 

Aus Sicht der deutschen Steuerberater ist besonders die Mitteilung mit Leitlinien zu Reformempfehlungen für die Reglementierung freiberuflich erbrachter Dienstleistungen an die Mitgliedstaaten relevant. Im Fokus stehen freiberuflich erbrachte Dienstleistungen mit hohem Wachstums- und Beschäftigungspotenzial, so auch Steuerberater (zudem: Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte (insb. BGH-Anwälte), Patent- und Markenanwälte, Immobilienmakler, Touristenführer). Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu prüfen, ob die für diese freien Berufe geltenden Auflagen die von ihnen erklärten nationalen politischen Ziele erfüllen. Die Leitlinien ergänzen das Europäische Semester, indem speziell auf Anforderungen eingegangen wird, die für diese Berufe gelten.

 

Im Kapitel II.3 nimmt die EU-Kommission die Regulierung von Steuerberatern und „accountants“ in den Fokus (Seite 15, vorletzter Absatz). Deutschland schneidet nach Polen, Portugal und Belgien als viert-restriktivster Mitgliedstaat ab.

 

Zu den Vorbehaltsaufgaben heißt es im Dokument, dass in Deutschland „nur die Steuerberatung und die Vertretung vor den Finanzbehörden“ vorbehalten seien, während in einigen anderen Mitgliedstaaten sowohl Buchhaltungs- als auch Steuerberatungstätigkeiten Vorbehaltsaufgaben sind. Die EU-Kommission fordert indes alle Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Vorbehaltsaufgaben auf, insbesondere ob „einfache Tätigkeiten“ wie „Lohnbuchhaltung“ oder „die Vorbereitung von Steuererklärungen“ weiterhin hochqualifizierten Berufsangehörigen vorbehalten sein müssen.

 

Zu den Beteiligungsverhältnissen legt die EU-Kommission dar, dass in Deutschland mindestens 50 % der Anteile von Berufsangehörigen gehalten werden müssten. Es fehle Rechtssicherheit darüber, unter welchen Bedingungen im EU-Ausland gegründete Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Steuerberatung anbieten können. Sie empfiehlt Deutschland, das Urteil C-342/14 (X-Steuerberatungsgesellschaft) ordentlich umzusetzen, um „Transparenz und Rechtssicherheit“ insbesondere zu den Bedingungen herzustellen, unter denen ausländische Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland Steuerberatung anbieten können (Anm.: Die entsprechende Änderung von § 6 StBerG ist in Deutschland bereits mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG – auf den Weg gebracht). Zudem wird Deutschland aufgefordert, die Proportionalität der Vorschriften zu den Beteiligungsverhältnissen zu prüfen.

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Quelle: DATEV eG