Werden über Telefonrechnungen zweifelhafte Forderungen Dritter abgerechnet, verweisen Mobilfunkfirmen oft an den sog. Drittanbieter und verlangen gleichzeitig die Bezahlung der Beträge. Ein Urteil des LG Potsdam untersagt E-Plus, Kunden mitzuteilen, sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden zu müssen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin (Az. 2 O 340/14).
Mobilfunkunternehmen auch bei Forderungen Dritter verantwortlich
Verbraucherzentrale Hamburg, Pressemitteilung vom 13.01.2017 zum Urteil 2 O 340/14 des LG Potsdam vom 26.11.2015
„Wer das Geld kassiert, muss auch erklären, wofür und kann nicht auf einen Dritten verweisen. E-Plus und Co können den Schwarzen Peter nicht einfach weiterreichen“, meint Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Im verhandelten Fall hatte E-Plus eine Kundin mit einem Vertrag der Mobilfunkmarke Base mehrfach wegen eines Zahlungsrückstands für Drittanbieterleistungen angemahnt, obwohl die Betroffene wiederholt erklärt hatte, keine kostenpflichtigen Angebote anderer in Anspruch genommen zu haben. Dennoch sollte sie die ausstehenden Beträge zahlen und sich diese dann per Gutschrift vom Drittanbieter zurückholen. So schrieb E-Plus: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits (…) darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. (…) Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 Euro auszugleichen.“
Rehberg sieht ihre Auffassung durch das Urteil des Landgerichts Potsdam bestätigt. E-Plus verzichtete auf eine weitere Verhandlung in der nächsten Instanz und nahm eine bereits eingereichte Berufung zurück. „Wir freuen uns, dass das Urteil nun rechtskräftig ist und Verbraucher sich bei Auseinandersetzungen mit ihren Mobilfunkunternehmen darauf beziehen können“, so Rehberg. Sie rät Betroffenen, Forderungen für Abonnements von Info- und Unterhaltungsdiensten, kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines oder beispielsweise Ansagedienste nicht hinzunehmen, wenn es keinen entsprechenden Vertragsschluss gab. „Wir empfehlen, nur den berechtigten Teil der Telefonrechnung zu bezahlen und den übrigen Rechnungsposten per Einschreiben mit Rückschein zu widersprechen“, so Rehberg. Der Mobilfunkanbieter bleibe solange erster Ansprechpartner für Beschwerden wie er eine entsprechende Zahlung verlange.
———————-
Quelle: DATEV eG