Nachdem das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016 rückwirkend am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, besteht kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F. weiterhin vorläufig durchzuführen. Das geht aus einem gleich lautenden Ländererlass des FinMin Baden-Württemberg hervor (Az. 3 – S-0338 / 69).
Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Vorläufige Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F.
FinMin Baden-Württemberg, 3 – S-0338 / 69 (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) vom 16.01.2017
Die gleich lautenden Erlasse vom 5. November 2015 (BStBl I S. 788) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
———————-
Quelle: DATEV eG