Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Nachdem das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016 rückwirkend am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, besteht kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F. weiterhin vorläufig durchzuführen. Das geht aus einem gleich lautenden Ländererlass des FinMin Baden-Württemberg hervor (Az. 3 – S-0338 / 69).

 

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

 

Vorläufige Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F.

 

FinMin Baden-Württemberg, 3 – S-0338 / 69 (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) vom 16.01.2017

 

Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464; BStBl I S. 1202) ist rückwirkend am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Es besteht somit kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F. im Hinblick auf die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – (BStBl II 2015 S. 50) angeordnete Neuregelungsverpflichtung vorläufig durchzuführen.

 

Die gleich lautenden Erlasse vom 5. November 2015 (BStBl I S. 788) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

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Quelle: DATEV eG