Die Regelung über die Schönheitsreparaturen in einem Mietvertrag kann unwirksam sein, wenn eine Benachteiligung zu Lasten des Mieters vorliegt. Das ist z. B. bei der Formulierung der Fall, dass der Mieter die Renovierung nur dann vornehmen kann, wenn er selbst über fachhandwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. So das AG Köln (Az. 220 C 85/15). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Renovierung am Ende der Mietzeit – was der Mieter leisten muss
Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 18.01.2017 zum Urteil 220 C 85/15 des AG Köln vom 28.10.2016
Dies zeigt sich an einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Amtsgericht Köln vom 28. Oktober 2016 (Az. 220 C 85/15). In der Entscheidung gab der Mietvertrag zum einen vor, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgeben müsse, da er sie bei Einzug renoviert erhalten habe. Zum anderen war der Mieter verpflichtet, während der Mietzeit in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Jetzt, nach Auszug, hatte der Vermieter die Renovierung letztlich selbst in Auftrag gegeben und die dadurch entstandenen Kosten mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Damit war der Mieter nicht einverstanden und verlangte den Betrag vom Vermieter.
Zu Recht, so der Richter. Es bestand, trotz Regelung im Mietvertrag, keine Verpflichtung des Mieters, die Wohnung unmittelbar vor seinem Auszug zu reparieren. Denn hier war der Mieter nach Auffassung des Gerichts im schlechtesten Fall doppelt belastet. Denkbar wäre hier nämlich, dass der Mieter aufgrund seiner regelmäßigen Verpflichtung während des laufenden Mietverhältnisses kurz vor seinem Auszug ohnehin renoviert hätte. In diesem Fall wäre – unbeachtet des tatsächlichen Zustandes der Wohnung – der Mieter nochmals zur Renovierung (der frisch renovierten Wohnung) verpflichtet. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung, sodass die gesamte Regelung über die Endrenovierung aus dem Mietvertrag zu streichen ist. Die Regelung ist unwirksam, da sie die Verpflichtung nicht an den tatsächlichen Zustand der Wohnung knüpft, sondern vielmehr an einen bestimmten Zeitpunkt.
Darüber hinaus war auch die Regelung über die Schönheitsreparaturen unwirksam. Denn diese enthielt die Formulierung, dass der Mieter die Arbeiten zwar selbst durchführen könne, sich diese dann allerdings auf fachhandwerklichem Niveau befinden müssten.
Auch in dieser Regelung sah der Richter eine Benachteiligung zu Lasten des Mieters, denn dem Mieter muss es grundsätzlich frei stehen, ob er die Arbeiten selbst durchführt oder einen Dritten hiermit beauftragt. Es besteht insoweit ein Recht zur Selbstvornahme. Dieses ist aber durch die gewählte Formulierung eingeschränkt, so das Amtsgericht. Dieser Satz führe im Ergebnis dazu, dass der Mieter Schönheitsreparaturen nur dann vornehmen kann, wenn er selbst über fachhandwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Somit sei der „normale“ Mieter letztlich doch wieder gezwungen, einen Fachmann mit den Arbeiten zu beauftragen.
Gerade im Bereich der Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung ist es daher unerlässlich, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen und auf den einzelnen Fall anzuwenden.
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Quelle: DATEV eG