Keine Entschädigungen für Lärmbelastung gewerblich genutzter Grundstücke in Hattersheim

Der VGH Hessen hat zwei Klagen auf eine Ergänzung der Regelungen zum sog. passiven Schallschutz im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main abgewiesen (Az. 9 C 286/13.T und 9 C 291/13.T).

 

Keine Entschädigungen für Lärmbelastung gewerblich genutzter Grundstücke in Hattersheim

 

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 19.01.2017 zu den Urteilen 9 C 286/13.T und 9 C 291/13.T vom 19.01.2017

 

Mit zwei Urteilen vom 19.01.2017 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof weitere Klagen auf eine Ergänzung der Regelungen zum sog. passiven Schallschutz im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main abgewiesen.

 

Geklagt haben mehrere Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke in Hattersheim/OT Eddersheim. Auf diesen Grundstücken befinden sich u. a. ein Bürogebäude sowie eine Reparaturhalle eines Großhandels für Baumaschinen und Industriezubehör sowie ein von dem Grundstückseigentümer selbst genutztes Wohnhaus, ein Bürogebäude sowie eine Halle eines Unternehmens, das Hydraulikpumpen und elektrische Steuerungen für Maschinen und Prüfstände herstellt und vertreibt sowie eine ehemalige Tennishalle, die derzeit für Musik- und Tanzveranstaltungen genutzt wird.

 

Der aus dem Jahr 2007 stammende Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main (Bau der Nord-West-Landebahn) war vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Beschluss vom 30. April 2013 um Regelungen für den Schallschutz gewerblich genutzter Grundstücke ergänzt worden.

 

Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof die von den Klägern im Februar 2008 erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main durch zwei sog. Teil-Beschlüsse vom 14. und vom 19. September 2016 hinsichtlich der damals – allein – beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der Nord-West-Landebahn einschließlich der Regelungen hinsichtlich zulässiger Flüge in den Nachtstunden abgewiesen hatte, verfolgen die Kläger mit ihren aufrechterhaltenen, im Laufe des Verfahrens ergänzten Klagen nunmehr das Ziel, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom 30. April 2013 um einen Übernahmeanspruch sowie um weitergehende Regelungen für einen ausreichenden passiven Schallschutz bzw. um eine Entschädigungsregelung für den Wertverlust ihrer Grundstücke zu ergänzen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom April 2013 leide unter Abwägungsmängeln, da die Gesamtbelastung ihrer Grundstücke durch Fluglärm zu hoch sei. Dies habe insb. unzumutbare Auswirkungen auf die Kommunikation mit Kunden sowie der Mitarbeiter der Betriebe untereinander.

 

Der für Luftverkehrsrecht zuständige 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Regelungen zur Gewährung von sog. passivem Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke in Teil A XI 5.1.3. des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die sie durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 erhalten haben, seien ganz überwiegend abwägungsfehlerfrei. Die Kläger hätten deshalb keinen Anspruch auf Ergänzung dieser Regelungen um Bestimmungen zur Gewährung einer Entschädigung für bereits eingetretene oder künftig eintretende Wertminderungen ihrer Grundstücke, weitergehende Übernahmeansprüche etwa wegen Umsatzeinbußen oder weitergehenden passiven Schallschutz.

 

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Gewährung von passivem Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke an das in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 festgelegte Entschädigungsgebiet mit einer Lärmbelastung von 70 dB(A) oder mehr am Tag anknüpfe und der Nachweis, dass außerhalb dieses Gebiets gelegene Grundstücke tatsächlich genauso hoch von Fluglärm belastet seien, vom Grundstückseigentümer geführt werden müsse und die Kosten hierfür nur bei Erfolg erstattet würden.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zur grundsätzlichen Klärung von Rechtsfragen in beiden Fällen zugelassen.

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Quelle: DATEV eG